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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 226/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 104 Abs. 2 2. Halbsatz | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 17 |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die Frist nach § 104 Abs. 2 2. Halbsatz FGO, nach der ein nicht in der mündlichen Verhandlung verkündetes Urteil (bzw. die Urteilsformel) binnen zwei Wochen der Geschäftsstelle zu übergeben ist, nicht beachtet, kann dahinstehen, ob auch eine nur kurzfristige Überschreitung geeignet ist, einen Verfahrensmangel zu begründen. Der Vortrag ist jedenfalls deshalb unschlüssig, weil der Beschwerdeschrift keine substantiierten Erläuterungen dazu entnommen werden können, ob und in welcher Weise das vorinstanzliche Urteil auf der Fristüberschreitung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, 178, m.w.N.).
2. Unschlüssig ist ferner die Rüge, die Vorinstanz habe dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil sie einerseits eine Bürgschaftsverpflichtung des Klägers zugunsten der X-GmbH (Tochterkapitalgesellschaft) verneint, anderseits aber die Passivierung des Erstattungsanspruchs in der Bilanz der Y-GmbH (Mutterkapitalgesellschaft), an der der Kläger beteiligt war, als zutreffend erachtet habe. Der Kläger verkennt hierbei nicht nur, dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze selbst dann dem materiellen Recht angehört, wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 83, m.w.N.). Der Vortrag ist darüber hinaus insoweit --wenn nicht unzutreffend, so jedenfalls-- unvollständig, als das FG nicht von der Passivierung eines rechtlich bestehenden Bürgenregressanspruchs, sondern davon ausgegangen ist, dass der Kläger für Rechnung der Y-GmbH Schulden der X-GmbH beglichen und die Y-GmbH einen Teil des Tilgungsbetrags als (Freistellungs-)Verbindlichkeit ausgewiesen habe (vgl. FG-Urteil, S. 15 f.).
3. Nicht schlüssig ist schließlich auch die Rüge, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, weil die Vorinstanz von verschiedenen Entscheidungen des beschließenden Senats (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 68/99, BFH/NV 2000, 41; BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226) abgewichen sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz FGO). Der Vortrag, das FG habe die Frage der Erhöhung der Anschaffungskosten i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes mit Rücksicht auf den wertlos gewordenen Freistellungsanspruch gegen die Y-GmbH nur unter dem Blickwinkel der verdeckten Einlage (d.h. des Anspruchsverzichts), nicht hingegen im Hinblick auf den Wertverlust dieses Rückgriffsanspruchs gewürdigt, ist inhaltlich lediglich auf die Geltendmachung eines Rechtsanwendungsfehlers (hier: Übersehen einer Rechtsnorm oder der einschlägigen BFH-Rechtsprechung) gerichtet. Er ist bereits aus diesem Grund --jedenfalls im Regelfall-- nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz FGO darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 VII B 222/02, juris; vom 3. Februar 2003 I B 27/02, BFH/NV 2003, 1057; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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