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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: VIII B 226/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision.
Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe deshalb den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Nichtzulassung der Revision nicht begründet habe. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt seien, verkennt der Vortrag, dass es sich hierbei um eine nicht begründungsbedürftige Nebenentscheidung handelt (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1999 III B 108/98, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 109; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz. 283; § 119 FGO Rz. 335; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichts-ordnung, § 119 FGO Tz. 79). Demgemäß besteht auch keine Veran-lassung, das Verfahren --wie hilfsweise geltend gemacht-- auszusetzen (zu Fragen der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1994 III B 37/90, BFHE 175, 96, BStBl II 1994, 795; vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949; Lange in HHSp, § 116 Rz. 231).
Ende der Entscheidung
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