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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: VIII B 226/07
Rechtsgebiete: AO, FGO, EStG
Vorschriften:
AO § 42 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
1.
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
a)
Auf den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmangel der fehlerhaften Auslegung des Klagebegehrens kommt es auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) nicht an, denn die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz beruht nicht auf der fehlerhaften Auslegung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Ist nämlich --wovon das FG ausgeht-- ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) nicht gegeben, so ist der streitige Gewinn als laufender Gewinn dem Veranlagungszeitraum 1998 zuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637).
b)
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, 27 ff. und 30 ff., m.w.N.).
Nach diesen Kriterien hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der im Rahmen eines als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilende "Zwei-Stufen-Modells" erzielte Veräußerungsgewinn als einheitlicher Vorgang bereits im Jahr der ersten Anteilsübertragung zu versteuern ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist eindeutig zu bejahen. Liegt nämlich bei einer zweistufigen Aufnahme eines Partners in eine freiberufliche Einzelpraxis --wie hier vom FG angenommen-- eine missbräuchliche Gestaltung vor, ist die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene Gestaltung die Aufnahme des Partners gleich im ersten Schritt. Wird einem Steuerpflichtigen angelastet, dass er allein aus steuerlichen Gründen in zwei Schritten verwirklicht hat, was ohne die steuerlichen Gründe in nur einem Schritt durchgeführt worden wäre, ist vorgegeben, dass die angemessene Gestaltung die Aufnahme in einem einheitlichen Vorgang gewesen wäre (vgl. Urteil des FG Münster vom 19. Dezember 2002 1 K 1213/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 547; Beschluss des Hessischen FG vom 23. November 2001 2 V 5039/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 378; Urteil des FG Hamburg vom 23. März 2006 II 295/04, EFG 2006, 1583). Soweit das FG Köln mit Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 6 K 5755/02 (EFG 2007, 1087) noch eine andere Auffassung vertreten hatte, hat das keine Relevanz mehr, weil der BFH der dagegen eingelegten Revision mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 XI R 8/07 im Ergebnis vollumfänglich stattgegeben und sich die Hauptsache nur deshalb erledigt hat, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen dem Gerichtsbescheid entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hat und die Beteiligten anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2008 VIII R 43/07, [...]).
Im Übrigen fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch deshalb, weil diese ausgelaufenes Recht betrifft. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Weise geändert, dass nur noch die Übertragung des "gesamten" Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungsgewinn führt und damit für Veräußerungen ab dem 1. Januar 2002 den Weg des Zwei-Stufen-Modells versperrt (Schmidt/Wacker, EStG, 23. Aufl., § 16 Rz 565). Der Kläger hätte deshalb detailliert und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb sich diese Problematik für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch weiterhin stellen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622, und vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336). Die bloße Behauptung, das "Zwei-Stufen-Modell" sei ein beliebtes Gestaltungsmittel gewesen, reicht dafür nicht aus.
Der Kläger lässt auch außer Acht, dass das FG bei seiner Entscheidung nach dem Vortrag beider Beteiligten und insbesondere nach seinem eigenen Antrag, der nicht einmal einen entsprechenden Hilfsantrag bezogen auf 1997 enthielt, davon ausgehen konnte, dass der der Höhe nach unstreitige Gewinn in 1998 zu erfassen ist und die Beteiligten lediglich noch über die Frage streiten, ob der Gewinn ein laufender oder ein tarifbegünstigter ist. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist das nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Problematik hat das FG zwar gesehen. Es hat sich unter ausdrücklichem Hinweis auf § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO aber außer Stande gesehen, den Gewinn nicht 1998, sondern einem anderen Jahr zuzuordnen. Wenn der Kläger diese Rechtsauffassung rügt, macht er im Ergebnis keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern falsche materielle Rechtsanwendung geltend. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
Ende der Entscheidung
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