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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: VIII B 228/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 119 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rüge unrichtiger Tatbestandsfeststellung greift nicht durch. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts können grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 1, jeweils m.w.N.).
2. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, jeweils m.w.N.).
Ausnahmsweise ist die Revision zuzulassen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, wenn das angefochtene Urteil an einem offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung leidet (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 83/07, BFH/NV 2007, 2141; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.), also jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes widersprechenden Auslegung beruht (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). Ein derartiger Fehler liegt ersichtlich nicht vor.
3. Soweit die Kläger einen Verfahrensmangel "vorsorglich" geltend machen, der in der Nichtprotokollierung eines Antrags auf Beteiligtenvernehmung liegen soll, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Weder haben sie sich mit den Gründen des zurückweisenden Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 17. Januar 2008 auseinandergesetzt noch haben sie dargelegt, dass die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Mangel beruhen kann. Sofern die Kläger im Kern nicht die fehlende Protokollierung, sondern die unterlassene Parteivernehmung rügen wollen, ist ihren Ausführungen zudem nicht zu entnehmen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich durch eine Vernehmung des Klägers voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können.
4. Auch der Verfahrensmangel einer fehlerhaften Besetzung des in erster Instanz erkennenden Gerichts ist nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Kläger beziehen sich insoweit nur auf § 119 Nr. 2 FGO, der aber nicht einschlägig ist, weil keine seiner Tatbestandsalternativen erfüllt ist. Weder war der angesprochene ehrenamtliche Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt noch war er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Unvereinbarkeit des Amtes als ehrenamtlicher Richter mit bestimmten Berufen oder Funktionen ist in § 19 FGO geregelt. Der Katalog ist abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Ein nicht mehr in der Steuerverwaltung des Bundes oder der Länder tätiger Diplom-Finanzwirt ist deshalb in diesem Zusammenhang nicht wie ein Steuerberater zu behandeln.
Der Hinweis der Kläger darauf, dass der betreffende ehrenamtliche Richter und der "Beklagtenführer" in früheren Jahren Berufskollegen bei der Finanzbehörde gewesen seien, ist nicht entscheidungserheblich, weil mit einem "Hinweis" kein Verfahrensfehler dargelegt wird und dieser Vortrag außerdem erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO erfolgt ist. Im Übrigen wäre die zwischen den Zeilen geäußerte Besorgnis der Befangenheit nur beachtlich, wenn sie schon im erstinstanzlichen Verfahren zu einer erfolgreichen Richterablehnung geführt hätte.
Ende der Entscheidung
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