Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2002
Aktenzeichen: VIII B 23/02
Rechtsgebiete: HGB, FGO
Vorschriften:
HGB § 255 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das vorliegende Verfahren betrifft nicht den Sachverhalt, dass der Kurs einer Anleihe bei der Emission nicht dem Nennwert entspricht, sondern den Fall, dass der Marktpreis eines festverzinslichen Wertpapiers umlaufbedingt den Nennwert infolge einer seit dem Zeitpunkt der Emission eingetretenen Senkung des Kapitalmarktzinses übersteigt. Deshalb ist das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84 (BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252) auch nicht einschlägig. Denn es betrifft den Fall, dass der Ausgabekurs der Anleihe unter dem Nennwert gelegen und ein Zwischenerwerb nicht stattgefunden hatte.
Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Frage, wie Aufwendungen für umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert eines festverzinslichen Wertpapiers steuerlich zu beurteilen sind, klärungsbedürftig ist. Der Hinweis, dass sich diese Frage in zahlreichen Fällen stellt, bedeutet nicht, dass sie auch klärungsbedürftig ist. Klärungsbedürftig wäre diese Frage nur, wenn sie in der Literatur umstritten wäre, von der Finanzverwaltung und von den Finanzgerichten oder von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt würde. Dass dies der Fall ist, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich.
Vielmehr entspricht die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die über dem Nennwert liegenden Aufwendungen Anschaffungskosten und keine Werbungskosten sind, dem Wortlaut des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches. Sie steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesministers der Finanzen, dass umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert die im Rahmen der Überschusseinkünfte unbeachtliche Vermögensebene betreffen (vgl. Schreiben vom 24. November 1986 IV B 4 -S 2252- 180/86, BStBl I 1986, 539). Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Dötsch in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Rdnr. I 123 "Emissionsdisagio und -diskont"). Schließlich stimmt die Vorentscheidung auch mit den Grundsätzen überein, die der Senat in dem Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 40/98 (BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24) zur Begründung dafür aufgestellt hat, dass das Ausgabeaufgeld beim Erwerb einer stillen Beteiligung zu den Anschaffungskosten gehört und nicht als Werbungskosten abziehbar ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.