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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: VIII B 23/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) 1998, 1999 und 2001 vom 28. April 2003. Über ihre Klage im Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden.
Nachdem die Antragsteller beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit ihrem Antrag auf AdV der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg hatten, lehnte auch das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 4. November 2005 den bei ihm gestellten Antrag auf AdV als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Antragsteller Gegenvorstellung und Anhörungsrüge und wiesen zugleich darauf hin, für den Fall, dass das FG ihrem Antrag auf anderweitige Entscheidung nicht nachkomme, sei die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen, denn durch Eröffnung der Gegenvorstellung sei das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde nicht per se unzulässig geworden.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 hat das FG die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Das FG hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und der Beschwerde --wie sich aus dem Beschluss vom 18. Januar 2006 ergibt-- auch nicht abgeholfen.
2. Eine außerordentliche Beschwerde ist generell unstatthaft. Denn nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf seinen Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37) Bezug. Es kann daher dahinstehen, ob die außerordentliche Beschwerde auch deshalb als unzulässig abzuweisen wäre, weil sie unter der Bedingung eingelegt worden ist, dass Gegenvorstellung und Anhörungsrüge keinen Erfolg haben (vgl. zur Unzulässigkeit bedingt eingelegter Rechtsmittel Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 10, m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).
Ende der Entscheidung
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