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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: VIII B 23/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger im Kern Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht hat, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980; vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, jeweils m.w.N.).

2. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.

Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158, m.w.N.).

b) Der Kläger hat bereits keine bestimmten klärungsbedürftigen Rechtsfragen herausgestellt. Sein Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum verdeutlicht im Übrigen, dass er lediglich behauptet, das Finanzgericht (FG) habe seinen Streitfall danach unzutreffend entschieden.

3. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den vorgeblichen Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen.

Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt.

Im Übrigen reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angebliche fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1158, m.w.N.).

b) Der Kläger behauptet zu zahlreichen Rechtsfragen, das FG sei von --zitierten-- Entscheidungen des BFH abgewichen, ohne indes auch nur schlüssig vorzutragen, das FG hätte insoweit abweichende abstrakte tragende Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt und nicht lediglich die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze auf die Besonderheiten des konkreten Falles unzutreffend angewendet. Damit wird indes schon keine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen dargetan.

c) Für einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen kann, liegen indes keinerlei Anhaltspunkte vor.

Hierfür wäre erforderlich, dass das angefochtene Urteil des FG an offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern im Sinne einer willkürlichen Entscheidung leidet. Dazu reicht eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheit des Einzelfalles nicht aus (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, ständige Rechtsprechung).

Dies trifft sowohl hinsichtlich der Behauptung des Klägers zu, das FG hätte nicht von einer wirksamen Bekanntgabe des Änderungsbescheides entsprechend der Regelung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ausgehen dürfen, als auch bezüglich der Behauptung, die Hinzuschätzungen einzelner Besteuerungsgrundlagen seien willkürlich und führten als Strafschätzung zur Nichtigkeit des Änderungsbescheides.

Das FG ist im Rahmen eines nach der Rechtsprechung zulässigen Indizienbeweises (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 103/04, BFHE 209, 416, BStBl II 2005, 623; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 X B 11/08, BFH/NV 2008, 743 zum Bestreiten des Zugangs überhaupt) von der ordnungsgemäßen Aufgabe des Änderungsbescheides für das Streitjahr 2000 am 19. Dezember 2006 ausgegangen (vgl. hierzu auch das BFH-Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211) und hat aufgrund des klägerischen Vortrags und der Würdigung der gesamten Umstände die gesetzliche Dreitagevermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht als hinreichend substantiiert erschüttert beurteilt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586, m.w.N.).

Von einer willkürlichen, auf sachfremden Erwägungen beruhenden Würdigung kann insoweit offensichtlich nicht ausgegangen werden.

Nur ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung nicht nur zur Rechtswidrigkeit, sondern zur Nichtigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts führen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.).

Abgesehen davon, dass derart schwerwiegende Schätzungsfehler --entgegen der klägerischen Behauptung-- nicht erkennbar sind, würde selbst im Falle der Nichtigkeit des Änderungsbescheides die Einspruchsfrist zu wahren sein (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 I R 31/93, BFH/NV 1995, 576; vom 8. Juli 1998 I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48; vom 26. Juni 1985 IV R 62/83, BFH/NV 1987, 19 f.).

Somit würde sich das angefochtene Urteil auch im Ergebnis als richtig erweisen (vgl. § 126 Abs. 4 FGO; dazu BFH-Beschlüsse vom 30. November 2006 VIII B 104/06, BFH/NV 2007, 486; vom 7. Dezember 2007 VIII B 112/07, juris).

4. Verfahrensmängel

a) Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass ein behaupteter Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf ihm beruhen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.).

Keine Verfahrensmängel im Sinne des Revisionsrechts sind hingegen Fehler, die dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen sind (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214).

Das trifft z.B. für die unterlassene Erörterung nach § 364a AO im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu. Zwar kann bei einer unberechtigten Ablehnung eines Erörterungsantrags gemäß § 364a Abs. 1 Satz 1 AO ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegen, der ggf. eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung rechtfertigt. Im Streitfall konnte es indes aufgrund der Unzulässigkeit des Einspruchs von vornherein zu keiner gütlichen Einigung in der Sache kommen.

b) Besetzungsrügen

Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel nach § 119 Nr. 1 FGO, wonach die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts zu den absoluten Revisionsgründen gehört, nicht ordnungsgemäß gerügt (vgl. zu den Rügeanforderungen BFH-Beschluss vom 28. März 2006 IV B 119/05, juris).

aa) Der Geschäftsverteilungsplan muss zur Wahrung des gesetzlichen Richters i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) im Voraus generell-abstrakt auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter bestimmen und Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt treffen.

Die einzelne Sache muss somit aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangen. Der Geschäftsverteilungsplan muss den Prinzipien der Vollständigkeit, der Bestimmtheit und der Vorauswirkung entsprechen (vgl. grundlegend Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95, BVerfGE 1995, 322, BStBl II 1997, 672; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 FGO Rz 15).

Welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken, muss sich mithin aus den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans möglichst eindeutig ergeben. Der Geschäftsverteilungsplan darf keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung des einzelnen Richters zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen. Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen, hat zur Folge, dass überall dort, wo dies nach dem gewählten Regelungskonzept ohne Beeinträchtigung der Effektivität der Rechtsprechungstätigkeit möglich ist, diese Bestimmung anhand von Kriterien zu erfolgen hat, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen.

Indes liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon dann vor, wenn auslegungsbedürftige Begriffe zur Bestimmung des gesetzlichen Richters verwendet werden. Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind unschädlich; denn dadurch wird nicht der Weg zur Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnet, sondern nur zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung des Zweifels dient (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 1995, 322, 330, BStBl II 1997, 672, 675).

Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007 beim FG Hamburg trifft unter Abschn. C. "Vertretung" unter Ziff. III. "Vertretung" zunächst insoweit eine eindeutige Regelung, als unter Ziff. 1 bestimmt wird, dass die verhinderten Mitglieder eines Senats von den ständigen Mitgliedern des in der Vertretungsreihenfolge nächsten Senats beginnend mit dem an letzter Stelle aufgeführten ständigen Mitglied vertreten werden und sich die Senate in aufsteigender Reihenfolge vertreten.

Darüber hinaus nimmt der Geschäftsverteilungsplan unter Ziff. 2 ausdrücklich die Richterin am FG A und den Richter am FG B, sowie die ständigen Mitglieder des 8. Senats von der senatsübergreifenden Vertretung aus.

Der Geschäftsverteilungsplan führt allerdings nicht ausdrücklich aus, wie die Vertretung zu erfolgen hat, wenn die Vertretungsmöglichkeiten in aufsteigender Linie erschöpft sind und --wie im Streitfall-- durch Ausschluss der senatsübergreifenden Vertretung durch den 8. Senat des FG keine Richter eines weiteren Senats mit höherer Zahl mehr verfügbar sind.

Indes kommt in diesem Fall nach dem eindeutigen System des Geschäftsverteilungsplans ausschließlich eine Auslegung in der Weise in Betracht, dass dann wiederum beim 1. Senat des FG mit der Vertretung in aufsteigender Reihenfolge zu beginnen ist. Der Geschäftsverteilungsplan lässt nach seiner klaren Systematik für irgendwelche anderen Bestimmungen des Vertreters keinerlei Spielraum, er eröffnet mithin bei folgerichtiger Auslegung keine jeweils fallbezogenen abweichenden Auslegungsergebnisse.

bb) Ebenso wenig lässt die Regelung im Geschäftsverteilungsplan über den Einsatz der ehrenamtlichen Richter die Annahme einer Verletzung des gesetzlichen Richters zu.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan werden die ehrenamtlichen Richter nach einzelnen Anlagen den Senaten in einer bestimmten Reihenfolge zugewiesen, wie es § 27 Abs. 1 FGO für die Bestimmung durch das Präsidium ausdrücklich vorsieht. In Abschn. E. trifft der Geschäftsverteilungsplan eine detaillierte Regelung für den Einsatz der ehrenamtlichen Richter und in Ziff. II. insbesondere auch eine Regelung für Verhinderungsfälle.

Eine derartige Regelung wird einhellig als ausreichend zur Wahrung des Grundsatzes der Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1994 VII R 18/94, BFH/NV 1994, 879; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 FGO Rz 21, m.umf.N.).

Dieses Verfahren ermöglicht anhand der zeitlichen Reihenfolge der Ladungen der ehrenamtlichen Richter ohne Weiteres die gesicherte Nachprüfung, ob der gesetzliche Richter gewahrt worden ist.

Ein Verstoß des FG gegen diese Regelung hat der Kläger im Übrigen auch nicht schlüssig behauptet (zu den Rügeanforderungen BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, m.w.N.).

cc) Ebenso wenig liegt ein Verfahrensmangel darin, dass die im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter erst in der mündlichen Verhandlung vereidigt wurden und deshalb nicht zur Einholung von Vorabinformationen in der Lage gewesen sind.

Nach § 16 FGO wirkt der ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Die FGO sieht die Einsichtnahme ehrenamtlicher Richter in die Prozessakten vor Eintritt in die mündliche Verhandlung verfahrensrechtlich nicht vor. Im Regelfall ist der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung, ggf. verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung, eine ausreichende Grundlage für die Sachinformation der ehrenamtlichen Richter (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2006 XI B 7/06, juris; vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).

Ausweislich des Sitzungsprotokolls des FG vom 18. Dezember 2007 ist der wesentliche Inhalt der Sachakten durch den Berichterstatter wiedergegeben worden (§ 92 Abs. 2 FGO) und es ist die Sach- und Rechtslage mit dem Beteiligten erörtert worden. Der Klägervertreter hatte damit insbesondere auch ausreichend Gelegenheit, ggf. den Sachvortrag zu ergänzen und die aufrechterhaltenen Beweisanträge ausdrücklich zu stellen.

c) Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

aa) Wird die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt, so liegt darin ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO), der ggf. mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann.

bb) Das FG hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch --gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht gesondert anfechtbaren-- Beschluss vom 12. März 2008 7 K 137/07 abgelehnt, weil es nach Verkündung des angefochtenen Urteils gemäß § 104 Abs. 1 FGO noch am Tag der mündlichen Verhandlung, nämlich dem 18. Dezember 2007, an sein Urteil gebunden gewesen sei und eine Wiedereröffnung nur bis zum Erlass des Urteils zulässig sei.

Lehnt das Gericht einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab, so kann darin kein Verfahrensfehler liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 93 FGO Rz 8, m.w.N.).

d) Soweit der Kläger behauptet, das FG hätte Berichtigungen nach § 107 Abs. 1 FGO vornehmen müssen und dies zu Unrecht abgelehnt, hat der Kläger von dem --ausweislich der dem ablehnenden Beschluss des FG vom 18. Februar 2008 7 K 137/07 beigefügten Rechtsmittelbelehrung-- statthaften Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420) keinen Gebrauch gemacht (vgl. auch Beschluss des FG vom 12. März 2008 7 K 137/07).

e) Nach § 105 Abs. 6 Satz 1 FGO hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf dem Urteil im Falle des hier einschlägigen § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Dies hat freilich nur auf der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift (s. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Februar 1989 III ZB 38/88, Versicherungsrecht --VersR-- 1989, 604; zur Wirkung eines fehlenden Vermerks BGH-Urteil vom 14. Januar 1953 VI ZR 50/52, BGHZ 8, 303; BGH-Beschluss vom 17. Dezember 1986 VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680) zu erfolgen und ist entgegen der Behauptung des Klägers (vgl. FG-Akte zu 7 K 137/07, Blatt 58) tatsächlich auch ordnungsgemäß erfolgt.

f) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Entscheidungsbegründung i.S. von § 119 Nr. 6 FGO ist ebenso wenig schlüssig vom Kläger dargetan worden.

Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2008 VIII B 37/07, juris, m.w.N.; vom 24. Juni 2008 X B 138/07, BFH/NV 2008, 1516).

Eine Entscheidung ist dann i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen sowie, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen hat. Die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung berechtigt hingegen nicht zu einer Zulassung einer Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2007 III B 59/06, BFH/NV 2007, 2245).

Ein Begründungsmangel liegt dann nicht vor, wenn das FG den Sachverhalt einer bestimmten Rechtsfolge zuordnet und nicht zusätzlich negativ begründet, weshalb eine bestimmte andere, vom Kläger begehrte Rechtsfolge im Streitfall nicht gegeben sei (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 61/07, juris).

Im Streitfall hat das FG den Klageantrag voll ausgeschöpft, indem es aufgrund seiner Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der angefochtene Änderungsbescheid infolge Verfristung bestandskräftig geworden und die Verwerfung des Einspruchs durch die ebenfalls angefochtene Einspruchsentscheidung mithin zutreffend sei. Das angefochtene Urteil lässt somit erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für das FG maßgebend gewesen sind.

5. a) Die Rügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht bzw. der Amtsermittlungspflicht des FG (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), die der Kläger zu zahlreichen Punkten jeweils behauptet hat, sind gleichfalls nicht hinreichend substantiiert erhoben worden.

aa) Ein Gericht kann die ihm nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzen, dass es ordnungsgemäß gestellten und nach seiner materiellen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Beweisanträgen nicht nachgeht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2008 VIII B 139/07, juris, m.w.N.).

bb) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt indes nicht in einer angeblich unzulänglichen Tatsachenwürdigung. Insoweit handelt es sich allenfalls um einen materiellen Mangel des angefochtenen Urteils (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2008 VIII B 199/07, juris, m.w.N.), der mit einer zugelassenen Revision gerügt werden kann, indes nicht die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416).

Dies trifft z.B. für die Beanstandung des Klägers zu, das FG habe nicht gewürdigt, ob die Anforderung von Unterlagen durch die Prüferin im Rahmen der Außenprüfung beim Kläger oder auf der Grundlage von Einzelermittlungen stattgefunden habe (dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461).

Soweit der Kläger meint, das FG hätte die Richter des 2. Senats des FG zum Umfang des Abzugs von Zinsen als Betriebsausgaben vernehmen müssen, kam es offensichtlich nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung, wonach der Einspruch gegen den geänderten gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid verfristet und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Einspruchsfrist gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 AO nicht zu gewähren sei, nicht an.

Gleiches gilt für die vermeintlich zu Unrecht unterlassene Darstellung von Fehlern des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu einzelnen im Änderungsbescheid gewinnerhöhend angesetzten Besteuerungsgrundlagen.

b) Soweit der Kläger meint, das FG hätte von sich aus ermitteln und Beweis erheben müssen, wird damit schon deshalb keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht bezeichnet, weil er nicht dargetan hat, welche Ermittlungen durchzuführen und vor allem welche konkreten Beweismittel das FG hätte erheben sollen und insbesondere, weshalb er, obwohl er im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten gewesen ist, nicht von sich aus die als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und dazu die entsprechenden Beweise vorgelegt bzw. ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 29. Januar 2008 VIII B 37/07, juris; vom 27. Mai 2008 VIII B 123/07, juris, m.w.N.).

Das FG war im Übrigen ohnedies nur gehalten, Ermittlungen in dem Maße anzustellen bzw. Beweise zu erheben, soweit es im Hinblick auf seine insoweit maßgebende materiell-rechtliche Auffassung darauf ankommen konnte.

Der Kläger beanstandet z.B., das FG hätte Beweis über den Tag der Aufgabe des Änderungsbescheids zur Post erheben müssen, ohne indes weiter vorzutragen, er habe seinerseits entsprechende Beweisanträge gestellt oder weshalb er, obwohl er fachkundig vertreten gewesen ist, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge habe stellen können.



Ende der Entscheidung

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