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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: VIII B 230/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2. Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative oder Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Wird als Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) das Übergehen eines Beweisantrags geltend gemacht, so gehört zur schlüssigen Darlegung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können. Denn ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Zu den verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, m.w.N.). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt habe oder aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sei. Eine entsprechende Rüge ergibt sich auch nicht aus dem Sitzungsprotokoll.
Darüber hinaus ist das Übergehen eines Beweisantritts auch deshalb nicht schlüssig gerügt worden, weil der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, in welchem Schriftsatz oder in welchen Schriftsätzen die Kläger den Zeugen zu welchem Beweisthema oder zu welchen Beweisthemen benannt haben (vgl. zu den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Übergehens eines Beweisantritts als Verfahrensfehler z.B. das BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).
2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO (Fortbildung des Rechts) haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie haben lediglich pauschal und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und ohne sonstige Erläuterungen vorgetragen, es seien die Voraussetzungen genau zu definieren, wann ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht decken werde und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheine. Dies genügt den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Die Kläger hätten vielmehr vortragen müssen, welche konkreten Rechtsgrundsätze aus welchen Gründen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich sind. Dies ist nicht geschehen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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