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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: VIII B 232/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 227
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht schlüssig dargelegt worden. Gibt ein FG dem Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht statt, so kann darin nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) liegen, wenn erhebliche Gründe für die Verlegung des Termin geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Daran mangelt es im Streitfall. Der Prozessbevollmächtigte hat den Antrag auf Aufhebung des Termins mit dem Tod der Klägerin begründet. Da die ihm erteilte Prozessvollmacht jedoch über den Tod der Klägerin hinaus wirkte (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 246 ZPO), war darin kein für eine Terminsaufhebung erheblicher Grund i.S. des § 227 ZPO zu sehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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