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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: VIII B 233/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 71 Abs. 2
EStG § 74 Abs. 1
EStG § 74 Abs. 1 Satz 1
EStG § 74 Abs. 1 Satz 3
EStG § 74 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat von dem Umstand, dass der Kläger im Februar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 608,38 DM erhalten hat, nicht erst durch den Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. Juni 2002 Kenntnis erhalten. Vielmehr ergab sich dies bereits aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 26. Januar 1999, der in den Kindergeldakten abgeheftet ist, die der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) gemäß § 71 Abs. 2 FGO mit Schriftsatz vom 19. Juli 2000 dem FG übersandt hatte. Das Vorbringen, dass der Sohn des Klägers Sozialhilfe erhalte, war im Übrigen auch kein neuer Sachvortrag, sondern Grundlage des gesamten Verfahrens.

2. Der Streitfall wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) auf. Die vom Kläger als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob Kindergeld, das zugunsten des Kindergeldberechtigten für ein Kind festgesetzt worden ist, das eine Zweitausbildung absolviert, gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werden kann, wenn die Eltern tatsächlich keinen Unterhalt leisten und zivilrechtlich dazu nicht verpflichtet sind, lässt sich aus dem Gesetz und anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig beantworten. Der Senat hat mit Urteil vom 16. April 2002 VIII R 50/01 (BFHE 199, 105, BStBl II 2002, 575) entschieden, dass Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden kann, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist. Dass dies auch für die Auszahlung an einen Träger der Sozialhilfe gilt, folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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