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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: VIII B 234/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 16
EStG § 17
EStG § 34
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 52 Abs. 1
EStG § 52 Abs. 4 a
EStG § 52 Abs. 47 Satz 2
EStG § 52 Abs. 47 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. S war Kommanditist der S-KG (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--). Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten Anteilsrechte über rd. 73 v.H. und 60 v.H. an zwei Kapitalgesellschaften, die er im Jahre 2000 (Streitjahr) mit einem Gewinn von ... Mio. DM veräußerte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, diesen Gewinn als außerordentliche Einkunft i.S. von § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1999) festzustellen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Rechtsache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die Differenzierung in § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG 1999 dadurch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoße, dass sie Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen bereits ab einer Beteiligung von mindestens 10 v.H. den außerordentlichen Einkünften unterstelle, hingegen bei Verkauf betrieblicher Anteile nur hundertprozentige Beteiligungsrechte diese Vergünstigung auslösten. Darüber hinaus verletze der übergangslose Wegfall der Tarifvergünstigung nach dem halben Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 1998 (EStG 1998) das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rückwirkungsverbot.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Die Beschwerde entspricht im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Hieran fehlt es bereits deshalb, weil die Beschwerdeschrift eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 2002 VIII B 130/02, BFH/NV 2003, 200; vom 21. Oktober 2002 VIII B 118/01, BFH/NV 2003, 343) ebenso wie mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch des BFH zum Verhältnis der §§ 16 und 17 EStG (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 1998 VIII B 30/98, BFH/NV 1999, 769; BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 191, BStBl II 1995, 870; BVerfG-Beschluss vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, BStBl II 1970, 160, unter C.II.4.) und mit den systematischen und wirtschaftlichen Gründen für die Gleichstellung von Teilbetrieb und hundertprozentiger Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 16 Abs. 1 --Satz 1-- Nr. 1 Satz 2 EStG; dazu Steueränderungsgesetz --StÄndG-- 1965 vom 14. Mai 1965, BStBl I 1965, 217; BTDrucks IV/3189, S. 6) vermissen lässt. Hiervon ausgehend kann der Hinweis darauf, dass die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen unabhängig von ihre Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen zu einer --gleichermaßen zu begünstigenden-- zusammengeballten Aufdeckung der stillen Reserven führe, für eine schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden Normen nicht genügen. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt zumindest anhand der --einkunftsquellenbezogenen-- Gleichstellung von Kapitalgesellschaftsanteil (§ 17 EStG) einerseits und der das gesamte Betriebsvermögen der Personengesellschaft (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) umfassenden mitunternehmerschaftlichen Beteiligung (§ 16 EStG) andererseits überprüft und --hierauf aufbauend-- substantiiert erläutert hätte, weshalb in letzterem Falle --trotz fortdauernder Zurechnung der Einkunftsquelle (Mitunternehmeranteil) und der hierin ruhenden stillen Reserven-- die Veräußerung nur einzelner der Mitunternehmerschaft dienender Wirtschaftsgüter (hier: Kapitalgesellschaftsanteile im Sonderbetriebsvermögen) aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verfügung über die gesamte Einkunftsquelle (Kapitalgesellschaftsanteil i.S. von § 17 EStG, Mitunternehmeranteil gemäß § 16 EStG) oder über eine sachlich abgrenzbare Teileinheit (Teilbetrieb, 100%-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sowie --im Streitjahr auch-- Teil eines Mitunternehmeranteils) gleichgestellt werden müsse.

b) Hinzu kommt, dass die Beschwerde auch keine Ausführungen dazu enthält, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG 1999 mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung zu rechnen sei (dazu BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590; vom 26. Januar 2000 IV B 134/98, BFH/NV 2000, 1104; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 36, § 116 Rz. 34). Hierzu hätte aber im anhängigen Verfahren deshalb besonderer Anlass bestanden, weil Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG ab Geltung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr zu den außerordentlichen Einkünften gehören (vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 4 a und Abs. 47 Sätze 2 und 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2001; Senatsbeschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650) und damit die gerügte Differenzierung auslaufendes Recht betrifft (vgl. zum durchgängigen Wegfall der Tarifermäßigung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1999 Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1650; Horn in Herrmann/ Heuer/Raupach, --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 34 EStG Anm. 11).

2. Unschlüssig ist des Weiteren auch der Vortrag, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil der Gesetzgeber es --entgegen dem Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, betr. Verlängerung der Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG)-- unterlassen habe, für den Wegfall der Tarifvergünstigung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz (§ 34 Abs. 1 EStG 1998) eine den Dispositionsschutz und damit das Rechtsstaatsprinzip wahrende Übergangsregelung zu treffen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Unschlüssigkeit dieser Rüge bereits daraus ergibt, dass sie inhaltlich auf den nach II.1. der Gründe dieses Beschlusses nicht durchgreifenden gleichheitsrechtlichen Erwägungen fußt, d.h. nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt (Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen) --wäre er noch im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1998 verwirklicht worden-- überhaupt § 16 EStG und hierauf aufbauend § 34 EStG 1998 unterstanden hätte. Sie lässt jedenfalls außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gesetzgeber nicht gehindert war, die Tarifermäßigung nach dem halben Steuersatz (§ 34 EStG 1998) durch die Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1999 ohne Gewährung von Vertrauensschutz zu ersetzen, und demgemäß Härten, die mit diesem Systemwechsel im Hinblick auf konkrete Absichten zum Aufbau einer Altersversorgung verbunden sind, nur durch einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. --auch zur modifizierten Wiedereinführung der Vergünstigung ab Veranlagungszeitraum 2001-- BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gibt der BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden verfassungsrechtlichen Einschätzung, da er sich --wie insbesondere den Ausführungen unter B.III.4.c cc der Beschlussgründe zweifelsfrei zu entnehmen ist-- lediglich mit der Änderung steuerrechtlicher Vorschriften unter Wahrung ihrer bisherigen Systematik befasst.

Ende der Entscheidung

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