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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 238/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, VwVfG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 31 Satz 3
EStG § 66 Abs. 2
VwVfG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dem Antrag des Klägers, ihm rückwirkend für die Zeit von Juli 1997 bis August 1999 Kindergeld zu gewähren, sei nicht stattzugeben, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Dezember 1999 die Festsetzung von Kindergeld für diesen Zeitraum abgelehnt habe, steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Umfang der Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden aufgestellt hat. Nach den Urteilen vom 25. Juli 2001 VI R 78/98 (BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88) und VI R 164/98 (BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89) erstreckt und beschränkt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Der BFH hat außerdem mit Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00 (BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296) entschieden, dass einem --neuerlichen-- Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint habe, die Bestandskraft entgegensteht. An dieser Rechtsprechung hat der BFH in der Folgezeit festgehalten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2003 VIII B 40/03, BFH/NV 2003, 1422).

2. Da die Vorentscheidung mit der gefestigten Rechtsprechung des BFH im Einklang steht, wäre die Revision im Streitfall selbst dann nicht zuzulassen, wenn eine Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren bei einem vergleichbaren Sachverhalt rückwirkend Kindergeld bewilligt hätte. Denn diese Entscheidung wäre rechtswidrig gewesen. Eine begünstigende rechtswidrige Entscheidung in einem Einzelfall vermöchte aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu begründen.

3. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) rügt, hat er damit einen Zulassungsgrund ebenfalls nicht dargelegt. Das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG ist gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütungsanspruch ausgestaltet und unterliegt nicht den Vorschriften des VwVfG, sondern denjenigen der Abgabenordnung (AO 1977). Auf Steuervergütungen sind die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften anwendbar (vgl. §§ 37 Abs. 1, 155 Abs. 4 AO 1977).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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