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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: VIII B 239/04
Rechtsgebiete: FGO, BSHG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BSHG § 69b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) überhaupt einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. Einen der übrigen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

1. Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 96 FGO) verstoßen. Es hat die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Beklagter), dem Kläger für seine Tochter D kein Kindergeld zu gewähren, nicht --was unzulässig gewesen wäre-- zum Nachteil des Klägers geändert, sondern bestätigt. Denn es hat die Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten und auf Festsetzung von Kindergeld abgewiesen.

2. Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es nicht entschieden hat, ob bei der Ermittlung der Fahrtkosten für die Tochter ein Kilometerpauschsatz von 0,58 DM oder von 1,04 DM anzusetzen sei. Bei der Beurteilung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, m.w.N.). Die Frage, welcher Betrag pro Kilometer anzusetzen ist, war für das FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung, dass abweichend von der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Tochter durch den Beklagten nur 3 000 km und nicht 15 000 km jährlich zu berücksichtigen seien, nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen ist nicht klärungsbedürftig, sondern liegt auf der Hand, dass dann, wenn bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs eine pauschale Fahrleistung von 15 000 km jährlich berücksichtigt werden soll, für jeden Kilometer auch nur die vom Beklagten in der Klageerwiderung anerkannte Kilometerpauschale anzusetzen ist. Auf das Urteil des BFH vom 19. Mai 2004 III R 16/02 (BFHE 206, 525, BStBl II 2005, 23) wird verwiesen.

3. Das FG hat entgegen der Rüge des Klägers auch nicht deshalb gegen seine Hinweispflicht (§ 76 FGO) verstoßen, weil es den Kläger nicht zur Vorlage von Unterlagen wegen einer im Kalenderjahr 2001 durchgeführten Urlaubsreise aufgefordert hatte. Das FG konnte aufgrund der vorangegangenen Verfahren und der Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung davon ausgehen, dass dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten bekannt war, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur besteht, wenn der Gesamtbedarf seiner Tochter deren Mittel übersteigt. Wenn der Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten der Meinung war, dass die Mittel der Tochter nicht ausreichten, um ihren Bedarf zu decken, war es selbstverständlich und bedurfte somit keines Hinweises, dass er diejenigen Kosten substantiiert darlegen und nachweisen musste, die der Beklagte seiner Meinung nach zu Unrecht nicht berücksichtigt hatte.

4. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalls die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert. Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Im Streitfall hätte die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die von einer Erwerbsunfähigkeitsrente einbehaltenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsanteile mit dem Grundbetrag abgegolten sind, eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03 (BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584) erfordert. Daran mangelt es.

Außerdem hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Da sowohl das FG als auch der Beklagte davon ausgegangen sind, dass die eigenen Mittel der Tochter ihren Gesamtbedarf deutlich übersteigen, wäre diese Frage nur dann entscheidungserheblich, wenn die einbehaltenen Beträge höher gewesen wären als die Differenz zwischen dem Gesamtbedarf der Tochter und ihren eigenen Mitteln. Dies ist nicht dargetan worden.

5. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob zu den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes auch das Pflegegeld nach § 69b des Bundessozialhilfegesetzes gehört, nicht substantiiert dargelegt. Aus dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98 (BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75) geht hervor, dass die von einem Sozialleistungsträger getragenen Kosten wegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu den eigenen Mitteln des Kindes zählen. Der Kläger hat keinen erwägenswerten Gesichtspunkt dafür angeführt, weshalb es zulässig und damit klärungsbedürftig sein könnte, zwar einerseits bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs eines behinderten Kindes einen Mehrbedarf wegen einer erforderlichen Pflege anzusetzen, aber andererseits bei der Ermittlung der eigenen Mittel des Kindes die Zahlungen eines Sozialleistungsträgers zur Begleichung der durch diese Pflege verursachten Kosten nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist diese Frage durch das Senatsurteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01 (BFH/NV 2004, 1715) entschieden worden.

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