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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: VIII B 24/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 160 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 160 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 160 Abs. 4 Satz 1
FGO § 94
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte sowie Einkommensteuer 1990 und 1991 mit Urteil vom 12. Oktober 1999 ab. Das Urteil wurde an demselben Tage verkündet. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1999 beantragte der Kläger, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1999 zu berichtigen. Der Vorsitzende Richter lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. Januar 2000 mit der Begründung ab, dass er unzulässig sei, da er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass er unanfechtbar sei und die Unanfechtbarkeit aus § 160 Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folge. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss persönlich Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 94 FGO ist ein Beschluss, durch den die beantragte Aufnahme bestimmter Vorgänge in das Protokoll abgelehnt wurde, unanfechtbar. Daraus folgt, dass auch ein Beschluss, mit dem das Gericht es ablehnt, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, nicht anfechtbar und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181).

Ob es von der Unanfechtbarkeit solcher Beschlüsse bei evidenten Verfahrensverstößen Ausnahmen geben kann, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn es ist kein Verfahrensverstoß des FG ersichtlich. Ein solcher ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Antrag auf Protokollberichtigung nicht durch Gerichtsbeschluss, sondern durch eine Entscheidung des Vorsitzenden abgelehnt wurde. Zwar ist --wie sich aus dem Wortlaut des § 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO ergibt-- grundsätzlich das Gericht für die Ablehnung von Anträgen i.S. des § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuständig. Der Vorsitzende braucht jedoch dann nicht einen Gerichtsbeschluss herbeizuführen, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1986 VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24). Dies trifft im Streitfall zu. Denn der Kläger hat den Antrag nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt. Ein solcher Antrag ist nach allgemeiner Auffassung unzulässig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 24, 25, m.w.N.).

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