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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: VIII B 24/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 | |
FGO § 116 | |
FGO § 115 Abs. 2 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 3 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F. | |
FGO § 76 Abs. 1 |
Gründe:
1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich im Streitfall nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.
a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seiner Beschwerde gerügt hat, die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge, dem Kläger seien in den Streitjahren 50 v.H. der vom Gericht im Schätzungswege ermittelten Mehreinnahmen der W-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen, sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 27, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
b) Entsprechendes gilt auch insoweit, als der Kläger in seiner Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebracht hat, die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, unter 2. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
c) Auch soweit der Kläger beanstandet hat, das FG habe seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Amtsermittlungspflicht verletzt, weil sich ihm unter den gegebenen Umständen weitere Ermittlungen hinsichtlich des Zuflusses von Vermögensvorteilen an den Kläger hätten aufdrängen müssen, genügt diese Verfahrensrüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Hierzu hätte der Kläger u.a. substantiiert darlegen müssen, welcher konkreten Beweismittel zu welchen genau bezeichneten Beweisthemen sich das FG hätte bedienen müssen und was das voraussichtliche Ergebnis dieser Beweisaufnahme gewesen wäre. Überdies hätte der bereits in der Vorinstanz durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger ausführen müssen, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 228, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 65 i.V.m. § 120 Rdnr. 40, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
An diesen Erfordernissen fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger im FG-Verfahren angeregt bzw. beantragt hatte, den ehemaligen Geschäftsführer der W-GmbH zu hören, hat das FG dem Rechnung getragen und diesen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe bei der Betriebsprüfung festgestellte Mehreinnahmen der W-GmbH deren Gesellschaftern zugeflossen sind, als Zeugen vernommen.
Ende der Entscheidung
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