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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: VIII B 24/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Das Finanzgericht (FG) hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der für das Streitjahr festgestellte Gewinn der Höhe nach unstreitig sei. Das spricht immerhin dafür, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ein fortbestehendes steuerrechtliches Rechtsschutzinteresse zumindest nicht schlüssig dargelegt hat. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da jedenfalls nicht dargetan ist, dass die Klageabweisung auf dem --einmal angenommenen-- Verfahrensmangel einer zu Unrecht verneinten Sachentscheidungsvoraussetzung beruhen kann.

Vielmehr ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils weitere Umstände, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen: Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger keinen Sachantrag gestellt, während der andere Feststellungsbeteiligte nur die Gewinnverteilung --nicht auch die Gewinnhöhe-- angefochten hatte (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; vom 26. Februar 2002 IX R 33/98, BFH/NV 2002, 1024, jeweils m.w.N.); dagegen richten sich die Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung sachlich erstmals gegen die Höhe des nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festgestellten Gewinns. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung entgegen § 44 Abs. 2 FGO nur einen isolierten Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gestellt, obwohl in der Streitsache keiner der Ausnahmetatbestände einschlägig ist, der nach der Rechtsprechung eine derartige Antragseinschränkung zulässt (vgl. Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 44 FGO Rz 16 f., m.w.N.).

Auch bei Zulässigkeit der Klage wäre diese aber aus den im Urteil aufgeführten Gründen "auch in der Sache" abzuweisen gewesen.

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