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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: VIII B 240/02
Rechtsgebiete: FördG, FGO
Vorschriften:
FördG § 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Auch ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO nicht gegeben, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung ausführt, das Finanzgericht (FG) habe in Abkehr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft sei kein anteiliger Erwerb der zum Gesamthandsvermögen dieser Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter, trifft dies in dieser allgemeinen Form nicht zu. Das FG hat den Rechtssatz nämlich unmittelbar aus § 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) hergeleitet und sich hierbei auf das Förderungsziel dieser Vorschrift gestützt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des FG zutrifft. Das FördG ist nämlich ausgelaufenes Recht. Bei ausgelaufenem Recht kommt aber eine Revisionszulassung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die gleiche Rechtsfrage bei einer Nachfolgeregelung stellt oder wenn sich die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle stellt (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186). Dies hat der Kläger nicht behauptet.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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