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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: VIII B 244/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist --soweit ein Zulassungsgrund überhaupt schlüssig vorgetragen sein sollte-- jedenfalls unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, die Sache wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1997 und 1998 zu vertagen, nicht entsprochen hat. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagen. Die Klägerin hatte die Vertagung begehrt wegen ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags, eine Teilwertabschreibung anzuerkennen. Das FG hat dem Vertagungsantrag mit der Begründung nicht entsprochen, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten sei; denn der Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung sei unsubstantiiert gewesen, da sie auch nicht ansatzweise plausibel zu machen versucht habe, durch welche wertmindernden Umstände der Teilwert des Grundstücks sich innerhalb von zwei Jahren noch einmal erheblich hätte vermindern sollen.
Diese Begründung des FG lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Verfahrensfehlerhaft hätte die Ablehnung der Vertagung nur dann sein können, wenn die Klägerin abweichend von der Darstellung in dem finanzgerichtlichen Urteil tatsächlich in der mündlichen Verhandlung substantiiert Umstände für einen weiteren Wertverfall vorgetragen hätte. Dies hat die Klägerin mit der Beschwerde aber nicht geltend gemacht. Mit ihrem Vorbringen, sie habe erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Teilwertabschreibung in Erwägung ziehen müssen, nachdem sich die vom FG unterstellte fortdauernde Gewerblichkeit abgezeichnet habe, hat sie keinen erheblichen Grund für eine Vertagung i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dargelegt. Denn da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in den angefochtenen Feststellungsbescheiden eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin angenommen hatte, hätte sie sich rechtzeitig bis zur mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Bestätigung dieser Rechtsauffassung durch das FG einstellen und spätestens in der mündlichen Verhandlung solche Umstände substantiiert vortragen müssen, die zu einer Herabsetzung des Gewinns hätten führen können.
Ende der Entscheidung
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