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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: VIII B 249/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, VwZG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 108
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 418
ZPO § 418 Abs. 1
ZPO § 418 Abs. 2
VwZG § 3 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 122 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine der abschließend in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit Einwendungen gegen die Richtigkeit des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatbestandes geltend gemacht werden, sind diese ausschließlich in dem eigenständigen Verfahren zur Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 108 FGO, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann, zu prüfen und zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2003 VII B 331/02, BFH/NV 2003, 1196).

Das Finanzgericht (FG) hat den Berichtigungsantrag des Klägers durch unanfechtbaren Beschluss vom 22. Juli 2005 1 K 73/05 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, hat der Kläger weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhalts Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Für einen derartigen Mangel eines angefochtenen Urteils kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

3. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121).

b) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Postzustellungsurkunde auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost eine öffentliche Urkunde i.S. von § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt, die den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen erbringt (BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VIII B 77/04, BFH/NV 2004, 1532; vgl. ferner § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ebenso entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Gegenbeweis i.S. von § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden kann. Dafür reicht nicht die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufes, der ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Erforderlich ist der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird (BFH-Beschlüsse vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509, m.w.N.; in BFH/NV 2004, 1532; vom 9. August 2004 VI B 79/02, BFH/NV 2004, 1548; vom 12. November 2003 X B 57/03, BFH/NV 2004, 602; vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176; vom 21. Oktober 2004 XI B 28/02, juris).

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung zu § 418 ZPO auch von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. Kammerbeschluss vom 28. Februar 1992 2 BvR 1179/91, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 254).

Der Kläger macht im Wesentlichen nur geltend, er habe vorgetragen, nicht selten werde in seinen Briefkasten korrekt adressierte Post von Anwohnern aus der näheren und weiteren Nachbarschaft eingeworfen. Indes ist er bereits nicht auf den erheblichen Unterschied zwischen einer nur einfachen Bekanntgabe eines Schriftstückes durch Einwurf in einen unter Umständen unrichtigen Briefkasten und einer förmlichen Zustellung i.S. von § 122 Abs. 5 der Abgabenordnung und der damit verbundenen Beurkundung dieses Vorganges eingegangen. Insbesondere fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum.

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