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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: VIII B 25/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht in seiner Rechtsprechung seit vielen Jahren davon aus, dass der Personengesellschaft eine --wenn auch gesetzlich beschränkte-- Rechtssubjekteigenschaft zukommt (vgl. dazu die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 15 Rz. 407 f.). Das wird durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die der GbR zivilrechtlich Rechtsfähigkeit und prozessual Parteifähigkeit zubilligt (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1056; Beschluss vom 16. Juli 2001 II ZB 23/00, Betriebs-Berater 2001, 1966) nur bestätigt. Der BFH hat deshalb in einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Darlehensverbindlichkeit auf der Ebene der Gesellschaft als solche zu passivieren und nicht als Einlage des darlehensgewährenden Gesellschafters im Kapitalkonto auszuweisen ist.
Allerdings hat der Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Forderung in Höhe der jeweiligen Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft zu aktivieren (sog. korrespondierende Bilanzierung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612, unter 2. der Gründe, m.w.N.). Dieser Grundsatz ergibt sich, worauf der erkennende Senat in dieser Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat, aus der in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes getroffenen Regelung, nach der Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für die Überlassung von Darlehen bezogen hat, zum (Gesamt-)Gewinn des Mitunternehmers aus Gewerbebetrieb gehören. Auf diese Beurteilung hat die geänderte Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Qualifizierung einer GbR keinen Einfluss.
Da die Entscheidung des Finanzgerichts diesen Grundsätzen entspricht, liegt auch der von der Klägerin und Beschwerdeführerin gerügte Verfahrensmangel "eindeutige Fehlerhaftigkeit des Urteils" nicht vor.
Ende der Entscheidung
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