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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 253/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 64 Abs. 3 Satz 1 | |
EStG § 64 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Die Frage, wie der Begriff der Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen ist, ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil sie durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. Dieser hat durch Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00 (BFH/NV 2004, 934) entschieden, dass Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG nur der laufende Barunterhalt ist und dass Sach- und Betreuungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Befassung des Senats mit dieser Frage rechtfertigen könnten.
Die Regelung, dass das Kindergeld aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Mehrfachzahlungen an nur einen Berechtigten ausgezahlt werden soll, ist verfassungsgemäß. Davon ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 29. Oktober 2002 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 292) als selbstverständlich ausgegangen.
Das BVerfG hat ferner entschieden, dass der Gesetzgeber im Bereich des Kindergeldes, soweit die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes gewährleistet ist, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und --wie auch sonst auf dem Gebiet der Massenverwaltung-- Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen seien (Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFHReport 2004, 1060). Danach ist offensichtlich und deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht klärungsbedürftig, dass die Vorschrift, nach der das Kindergeld dann, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen worden ist, an denjenigen zu zahlen ist, der den höchsten Barunterhalt leistet, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Denn es wäre eine in einem Massenverfahren nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewältigende Aufgabe, wenn die Verwaltung fortlaufend klären müsste, welcher der mehreren Berechtigten wann welche Sachleistungen für das Kind erbracht hat und wie diese zu bewerten sind.
2. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass ihrer Meinung nach die Rückforderung des Kindergeldes unbillig sei und gegen den Vertrauensschutz verstoße, keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig dargelegt. Allgemeine Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Ende der Entscheidung
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