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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: VIII B 255/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 3
EStG § 6 Abs. 3 Satz 2
EStG § 16
EStG § 16 Abs. 1
EStG § 34
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veräußerte im Streitjahr (1998) einen Teil ihres Gesellschaftsanteils an der F-KG unter vollständigem Rückbehalt des in ihrem Alleineigentum stehenden und der F-KG als wesentliche Betriebsgrundlage überlassenen Fabrikationsgrundstücks (Sonderbetriebsvermögen). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den aus der Anteilsveräußerung erzielten Gewinn als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinn festzustellen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gerügt wird, genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Wie die Klägerin selbst ausführt, umfasst der Begriff des Mitunternehmeranteils nach ständiger Rechtsprechung auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters mit der Folge, dass eine Tarifbegünstigung in Fällen der Veräußerung von Teilen des Gesellschaftsanteils (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2004 IV R 11/03 BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068) nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage jedenfalls dann nicht in Betracht kam, wenn --wie im Streitfall-- das (funktional oder quantitativ) wesentliche Sonderbetriebsvermögen insgesamt vom Veräußerer zurückbehalten wurde (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 16 Rz. 410).

2. Soweit die Klägerin geltend macht, diese --nach ihrer Ansicht-- "restriktiven" Rechtsprechungsgrundsätze bedürften deshalb der Überprüfung, weil sich aufgrund der Ergänzungen in den §§ 6 Abs. 3 und 16 Abs. 1 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 --UntStFG-- (BStBl I 2002, 35) die gesetzliche Ausgangslage geändert habe, genügt der Vortrag weder den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit der Anwendung auslaufenden Rechts noch den besonderen Begründungsanforderungen, die dann zu beachten sind, wenn der Beschwerdeführer die erneute Prüfung einer vom BFH bereits entschiedenen Rechtsfrage begehrt (vgl. zu beidem Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 35, § 116 Rz. 33).

Der Vortrag ist insbesondere mit Rücksicht darauf unschlüssig, dass ihm nicht entnommen werden kann, aus welchem Grunde die angesprochenen Neuregelungen Anlass zu einer Überprüfung des bisher vom BFH vertretenen Rechtsstandpunkts geben sollten. So macht die Beschwerdeschrift, die im Kern lediglich die vom BFH bereits geprüften und nicht als tragfähig erachteten Erwägungen wiederholt, zum einen nicht deutlich, weshalb die Beschränkung der Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG (vgl. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG n.F.) auf die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils, die nach der Gesetzesbegründung gerade darauf zielt, nur noch die geballte Aufdeckung aller stillen Reserven, die in den dem mitunternehmerischen Engagement dienenden Wirtschaftsgut ruhen, zu privilegieren (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 34), Grundlage für eine Neuausrichtung des Mitunternehmerbegriffs, d.h. für dessen Beschränkung auf die Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen, mit der Folge sein könnte, dass --entgegen der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers-- beispielsweise in Fällen der entgeltlichen Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils es der Inanspruchnahme von Veräußerungsbetrag und Tarifermäßigung nicht entgegenstünde, wenn bezüglich der wesentlichen Wirtschaftsgüter des bisherigen und vom Mitunternehmer zurückbehaltenen Sonderbetriebsvermögens die Buchwerte fortgeführt werden. Ebenso wenig ist anhand der Beschwerdeschrift nachvollziehbar, inwiefern sich eine Neubestimmung des Mitunternehmerbegriffs auf die Anweisungen des § 6 Abs. 3 EStG stützen könnte. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nicht die Privilegierung von Veräußerungsgewinnen, sondern die Gewinnneutralität der unentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) zum Gegenstand hat, bringt gerade die mit dem UntStFG eingefügte Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, nach der der Rückbehalt von (funktional) wesentlichem Sonderbetriebsvermögen in Verbindung mit dem unentgeltlichen Übergang von Teilen von Mitunternehmeranteil unter bestimmten Voraussetzungen der Buchwertfortführung nicht entgegensteht (vgl. hierzu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2005 IV B 2 -S 2241- 14/05, BStBl I 2005, 458), zweifelsfrei zum Ausdruck, dass --wiederum in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu Schmidt/Wacker, EStG § 16 Rz. 435, m.w.N.)-- auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG der Mitunternehmeranteil sowohl die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen als auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen umfasst.

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