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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 26/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 auszusetzen, abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar sei.
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen den Beschluss des FG nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend.
Der Hinweis auf § 115 FGO besagt lediglich, dass die in dieser Vorschrift genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde maßgebend sind. Für die Entscheidung über die Zulassung selbst ist jedoch das FG ausschließlich zuständig (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1995 II B 6/95, BFH/NV 1996, 218; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 173, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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