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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: VIII B 26/01
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115
FGO § 116
FGO a.F. § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte mit ihrer gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 gerichteten Klage beantragt, "die mit Bescheid vom 26. April 1999 aufgrund Schätzung festgesetzte Einkommensteuer 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Februar 2000 nach Maßgabe der noch nachzureichenden Steuererklärung herabzusetzen".

Die Einkommensteuererklärung ging erst mehrere Tage nach Ablauf der vom Finanzgericht (FG) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens beim FG ein. Das FG wies die Klage deshalb als unzulässig ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil des FG weiche vom Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) ab. Nach diesem Beschluss sei --sinngemäß-- der Streitgegenstand hinreichend bestimmt, wenn sich aus der Klage ergebe, dass die geschätzte Einkommensteuer nach Maßgabe der bis zur mündlichen Verhandlung noch nachzureichenden Steuererklärung herabzusetzen sei. Demgegenüber habe das FG entschieden, dass die bloße Ankündigung einer noch nachzureichenden Steuererklärung für die Bezeichnung des Klagebegehrens nicht genüge. Das stehe mit dem o.g. Beschluss des Großen Senats des BFH nicht im Einklang. Das FG habe deshalb keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzen dürfen; vielmehr habe es eine Sachentscheidung treffen müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das Urteil des FG vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Die behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 ist nicht hinreichend bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

Die Klägerin hat keine divergierenden Rechtssätze in diesem Beschluss und im Urteil des FG dargelegt. Aus dem Beschluss des BFH ergibt sich zwar, dass der Kläger das Ziel seiner Klage noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG bezeichnen kann; es genügt auch nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BFH, dass er zu diesem Zweck beim FG eine Steuererklärung nachreicht (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil vom 17. Februar 2000 I R 119/97, BFH/NV 2000, 972, m.w.N.). Es reicht aber zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus, dass der Kläger die Einreichung der Steuererklärung nur ankündigt, sie aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorlegt (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, und Beschluss vom 28. Dezember 1998 V B 123/98, BFH/NV 1999, 814, m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung hätte die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ausgehen und berücksichtigen müssen, dass sich die Rechtslage inzwischen mit der Neufassung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) mit der Maßgabe geändert hat, dass bei einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist die Steuererklärung bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen muss.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

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