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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: VIII B 26/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 2
EStG § 16
EStG § 17
EStG § 17 Abs. 2
EStG § 19
EStG § 22 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist die Frage nicht klärungsbedürftig, ob der den Verkehrswert übersteigende Teil des Preises für einen GmbH-Anteil eine sonstige Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt, wenn der Überpreis für eine "nicht verbriefte und konkludent angenommene Bereitschaft" des Verkäufers und bisherigen Geschäftsführers gezahlt wird, weiterhin in dem Unternehmen als dessen Kopf mitzuarbeiten. Diese Frage ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu verneinen.

a) Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44). Ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BFH vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, und vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500). Der Abschluss eines gegenseitigen Vertrages ist nicht Voraussetzung einer sonstigen Leistung (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 643; vom 26. Mai 1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96).

Indes führt nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, auch zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (BFH-Urteile vom 14. September 1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776, m.w.N., und in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

b) Mit der Frage, ob der überhöhte Teil des für einen Gesellschaftsanteil entrichteten Kaufpreises als Gegenleistung für eine sonstige Leistung gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu beurteilen ist, hat sich der BFH bisher im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für den weichenden Gesellschafter (Veräußerer) befasst. Ob ein Entgelt für ein solches umfassendes Wettbewerbsverbot im Rahmen der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung als unselbständiger Teil des Kaufpreises zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört, hängt --ebenso wie bei Veräußerungen gemäß § 16 EStG oder gemäß den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes-- davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1162; vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

Dem im Rahmen einer Veräußerung eines Betriebes vereinbarten Wettbewerbsverbot kommt im Regelfall keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, sondern es dient dazu, das Ziel der Betriebsveräußerung, nämlich dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1162; in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 30. März 1989 I R 130/85, BFH/NV 1989, 780, und in BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233).

c) Die im Streitfall vom FA aufgeworfene Fragestellung, ob der --von § 17 EStG nicht erfasste-- Überpreis für den GmbH-Anteil des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) deshalb gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist, weil der überhöhte Teil des Kaufpreises dazu dienen soll, den Kläger zur weiteren Mitarbeit im Unternehmen zu veranlassen, berührt die vorgenannte Rechtsprechung zur Beurteilung eines Wettbewerbsverbots insofern, als es hier wie dort darum geht, ob ein Teil des für den Gesellschaftsanteil vereinbarten Kaufpreises steuerrechtlich abgespalten und als gesonderte Gegenleistung für eine vom Veräußerer des Gesellschaftsanteils zusätzlich zu erbringende Leistung (Unterlassen von Wettbewerb oder weitere Mitarbeit im Unternehmen) beurteilt werden kann. Die oben (II.1.b) wiedergegebene Rechtsprechung befasst sich aber ausnahmslos mit Wettbewerbsverboten, die auf bindenden vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Selbst solchen bindenden Vereinbarungen kommt nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall gegenüber der Veräußerung des Gesellschaftsanteils keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so dass sie grundsätzlich auch keine Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1162, m.w.N.). Erst recht liegt danach keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG vor, wenn es --wie im Streitfall-- an einer bindenden Vereinbarung über die vom Veräußerer des Gesellschaftsanteils über die Veräußerung hinaus zu erbringende Zusatzleistung fehlt. Wie sich aus der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Aussage des Zeugen Dr. H. ergibt, war die Bemessung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil des Klägers durch das Bestreben der Käuferin bestimmt, den Kläger im Unternehmen zu halten. Eine entsprechende Verpflichtung des Klägers, seinen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer auf Dauer fortzuführen, ergibt sich aus den Feststellungen des FG aber nicht. Dementsprechend geht auch das FA in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde von einer "nicht verbrieften und konkludent angenommenen Bereitschaft" des Klägers zur weiteren Mitarbeit aus und spricht insoweit nicht von ungefähr von einer "möglichen sonstigen Leistung" des Klägers. Das reicht indes zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 22 Nr. 3 EStG nicht aus. Diese Vorschrift erfasst nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann (BFH-Urteil in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, m.w.N.). Die "konkludent angenommene Bereitschaft" des Klägers zur weiteren Mitarbeit ist dafür jedenfalls zu unbestimmt. Soweit der Kläger tatsächlich weiter im Unternehmen als Geschäftsführer mitgearbeitet hat, werden seine Einkünfte ohnehin nach § 19 EStG besteuert.

2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Da die Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG im Streitfall ausgeschlossen ist, hat das FG, das diese Vorschrift nicht geprüft hat, keine entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen.

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