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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.1998
Aktenzeichen: VIII B 26/98
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 17 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Darlehen, die ein i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wesentlich beteiligter Gesellschafter seiner Gesellschaft im Gründungsstadium gewährt, bei Ausfall der Darlehensforderung mit dem Nennwert oder aber nur mit dem noch werthaltigen Teil zu bewerten sind und inwieweit sich dadurch die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen, hat der Senat zwar bereits entschieden (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. November 1997 VIII R 18/94, Der Betrieb 1998, 113; vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFH/NV 1998, 102). Er hat in diesen Entscheidungen aber nicht dazu Stellung genommen, welche Auswirkungen auf diese Beurteilung ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung hat. Der Verzicht führt nach dem Beschluß des Großen Senats vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) zu einer Einlage der Forderung mit ihrem noch werthaltigen Teil. Die Frage, ob dies auch Folgen für die Bestimmung der nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 EStG hat, ist klärungsbedürftig.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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