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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: VIII B 263/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die behauptete Divergenz ist nicht schlüssig dargelegt, weil es nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) schon aus tatsächlichen Gründen nicht darauf ankam, ob die Zustimmung auch mit Wirkung für und gegen die weiteren Gesellschafter der X-KG abgegeben wurde.

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrer im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerde inhaltlich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, insbesondere gegen die Auslegung von Willenserklärungen und die Sachverhaltswürdigung des FG. Damit machen sie aber weder einen Verfahrensfehler noch einen anderen Revisionszulassungsgrund, sondern falsche materielle Rechtsanwendung geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70, und vom 17. Dezember 2002 I B 35/02, BFH/NV 2003, 784). Denn auch die Auslegung von Willenserklärungen und die Sachverhaltswürdigung anhand von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. dazu die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, 83 und § 118 Rz. 24, 27 f.).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

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