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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 264/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2002 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide 2003 und 2004 vom 7. Februar 2004 abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Beschwerde erhoben. Sie haben außerdem Akteneinsicht beantragt.
1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
a) Soweit sich das Rechtsmittel der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Beschwerde richtet, ist es nicht statthaft, weil ein solches Rechtsmittel von der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat, denn es wird nicht zugleich auch auf § 116 Abs. 1 FGO verwiesen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332).
b) Auch die von den Antragstellern gleichzeitig eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.
2. Dem Antrag, für eine weitere Begründung die Gerichtsakte zur Einsicht zu überlassen, wird nicht entsprochen. Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1997 X R 64/97, juris; vom 28. Februar 2001 X R 13/01, juris).
Ende der Entscheidung
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