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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: VIII B 266/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
EStG § 70 Abs. 4 |
Gründe:
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
Wird geltend gemacht, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. es bedürfe einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist u.a. auch darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 X B 38/03, juris, und vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, juris).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Dieser hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine Familienkasse auch dann berechtigt sei, eine Kindergeldfestsetzung rückwirkend gemäß § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ändern, wenn der Berechtigte ihr rechtzeitig vor der ursprünglichen Festsetzung die voraussichtlichen Einkünfte des volljährigen Kindes mitgeteilt hat und sich die Einkünfte auch nicht nachträglich abweichend entwickelt haben. Von einem solchen Sachverhalt ist das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass der Familienkasse im Zeitpunkt der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung nicht bekannt war, dass der Sohn des Klägers auch in den Monaten nach Eintritt seiner Volljährigkeit Renteneinnahmen erhalten wird. Legt man diesen vom FG festgestellten Sachverhalt zugrunde, den der Kläger nicht durch Verfahrensrügen angegriffen hat, dann stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht.
Nicht einschlägig ist auch das vom Kläger angesprochene Urteil des FG Nürnberg vom 23. März 2000 VII 268/1999 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1456). Dieses betrifft die im Streitfall nicht relevante Frage, ob eine Familienkasse gehindert ist, Kindergeld für einen Zeitraum zurückzufordern, in dem ihr bekannt war, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung nicht mehr erfüllt waren. Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123) der Rechtsauffassung des FG Nürnberg nicht gefolgt ist. Nach Auffassung des Senats steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nur dann entgegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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