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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: VIII B 27/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO n.F. § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 17 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (FGO n.F.; BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO n.F. aufgeführten Revisionszulassungsgründe schlüssig dargelegt.
1. a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind substantiierte Ausführungen des Beschwerdeführers erforderlich, aus denen sich die Rechtsfrage ergibt, der grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden soll.
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
aa) Die Kläger haben zunächst vorgetragen, zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 10. Februar 1982 I B 39/81 (BFHE 135, 307, BStBl II 1982, 392) entschieden, dass eine unmittelbare Beteiligung (i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) auch dann nicht vorliege, wenn sie durch eine Personengesellschaft mit gewerblichem Betriebsvermögen vermittelt werde. Diese Entscheidung sei jedoch in der Literatur mit "ausgesprochener Zurückhaltung und Skepsis" beurteilt worden.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, inwieweit die in dem zitierten BFH-Beschluss beurteilten Rechtsfragen für die Entscheidung des hier gegebenen Streitfalls Bedeutung erlangen können. Im hier vorliegenden Fall geht es nicht um die Vermittlung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch eine (zwischengeschaltete, gewerbliche) Personengesellschaft, sondern um die Vermittlung von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und an einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) durch eine Kapitalgesellschaft.
bb) Die Kläger haben ferner vorgetragen, es sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob eine Beteiligung des Steuerpflichtigen (Treugebers) über einen Treuhänder i.S. von § 17 EStG als eine unmittelbare Beteiligung zu qualifizieren sei.
Dieser Vortrag kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich bei der Behauptung der Kläger, der Ehemann sei neben seinen durch die X-GmbH vermittelten Beteiligungen an den G-M-Gesellschaften an diesen Gesellschaften auch über eine Treuhänderin (A Ltd.) beteiligt gewesen, um neues, erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgtes tatsächliches Vorbringen handelt, das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im gleichen Umfang ausgeschlossen ist wie im Revisionsverfahren (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 60, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Davon abgesehen haben die Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, ob und inwieweit die Qualifikation von treuhänderisch gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften als "unmittelbare" Beteiligungen i.S. von § 17 EStG in der Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten sei und deswegen der höchstrichterlichen Klärung bedürfe (zur Beteiligung des Treugebers im Rahmen des § 17 EStG vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 17 Rz. 66 und 51, m.w.N.).
2. Auch Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO n.F. haben die Kläger nicht (schlüssig) geltend gemacht.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. ab.
Ende der Entscheidung
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