Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: VIII B 27/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch die Vorsitzende des Senats verlängerten Frist nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Insoweit fehlt es schon an der nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderlichen Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags.

1. Bei Vertretung des Rechtsmittelführers durch eine Sozietät --wie im Streitfall-- setzt eine Wiedereinsetzung in die durch den bearbeitenden Sozius wegen Krankheit versäumte (Rechtsmittelbegründungs-)Frist die glaubhaft gemachte Darlegung voraus, dass dieser für den Fall der Verhinderung (z.B. plötzliche schwere Erkrankung) Vorkehrungen für eine Übernahme fristwahrender --nicht aufwendiger-- Maßnahmen durch die anderen Sozietätsmitglieder getroffen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1986 VI R 94/85, BFH/NV 1986, 743; vom 29. März 2005 VI B 198/04, BFH/NV 2005, 1349).

Im Streitfall sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, aus denen sich das fehlende Verschulden der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ergibt. Der Prozessvertreter hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, welche Vorkehrungen er für den Fall seiner Verhinderung getroffen hat. Da derartige Vorkehrungen im Rahmen der Steuerberatersozietät zumutbar und erforderlich waren, käme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Frist trotz ausreichender Vorsorgemaßnahmen aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt worden wäre (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1986, 743; in BFH/NV 2005, 1349). Entsprechende Darlegungen fehlen im Streitfall: Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Ausführungen dazu, dass der Bürobetrieb durch Führung eines Fristenkontrollbuches oder durch vergleichbare Einrichtungen sowie durch entsprechende Anweisungen an das Büropersonal so organisiert gewesen ist, dass Fristversäumnisse in aller Regel ausgeschlossen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 46, BStBl II 1984, 441). Des Weiteren lässt er nicht erkennen, welche außergewöhnlichen, nicht zu vertretenden Umstände trotz solcher Vorkehrungen dazu geführt haben, dass ein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung durch ein nicht verhindertes Sozietätsmitglied nicht hat gestellt werden können.

2. Der Antrag kann schließlich schon deshalb nicht als erneuter Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist umgedeutet werden, weil eine solche Verlängerung nur auf einen vor Ablauf der Begründungsfrist gestellten Antrag gewährt werden kann (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2000 VII R 112/99, BFH/NV 2000, 1479).



Ende der Entscheidung

Zurück