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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: VIII B 270/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Das angefochtene Urteil weicht mit seiner Auffassung, bei der Gesamtwürdigung, ob eine Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) erzielt oder einen gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG) betreibt, könne auch die Nähe eines Gesellschafters zur Immobilienbranche von Bedeutung sein, nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2002 VIII R 53/97 (BFH/NV 2002, 1586) ab. Der BFH hat in diesem Urteil entgegen der Darstellung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass die Branchennähe eines Gesellschafters im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles keine Rolle spielen dürfe. Er hat lediglich klargestellt, dass der Verkauf eines Grundstücks vor der vom Veräußerer geschuldeten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern selbst in solchen Fällen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels rechtfertigt, in denen der Veräußerer keinen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausübt.
2. Sonstige Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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