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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: VIII B 276/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 94
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 160 Abs. 4
ZPO § 164
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugin R-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, ist nicht zulässig erhoben. Da § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), setzt die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, m.w.N.) u.a. den Vortrag voraus, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238). Dass der Kläger das Übergehen eines Beweisantrages gerügt hätte, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ... jedoch nicht. Der Kläger hätte daher vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt, und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 ZPO beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582). Dazu fehlt jeglicher Vortrag.

2. Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es mit Rechtsanwalt B, dem Prozessbevollmächtigten der Kindesmutter im Scheidungsverfahren, wegen dessen Schreiben vom ... im Hinblick auf einen etwaigen Verzicht der Kindesmutter auf Kindergeld telefonisch Kontakt aufgenommen habe, ohne den Kläger darüber zu informieren, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Das hätte Ausführungen dazu erfordert, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Substantiierten Vortrag dazu enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Im Übrigen verkennt der Kläger insoweit, dass das Schreiben vom ... für das FG nicht entscheidungserheblich war, da nach Auffassung des FG ein wirksamer Verzicht nur gegenüber der Familienkasse hätte erklärt werden können.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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