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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: VIII B 278/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GG


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dem Antrag der Klägerin, ihr rückwirkend für die Zeit ab Juli 1997 Kindergeld zu gewähren, sei nicht stattzugeben, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 2001 die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt habe, steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Umfang der Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden aufgestellt hat. Nach den Urteilen vom 25. Juli 2001 VI R 78/98 (BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88) und VI R 164/98 (BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89) erstreckt und beschränkt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Der BFH hat außerdem mit Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00 (BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296) entschieden, dass einem --neuerlichen-- Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint habe, die Bestandskraft entgegensteht. Die Klägerin hat keine Umstände aufgezeigt, die eine erneute Entscheidung des BFH zu diesen Rechtsfragen erforderlich erscheinen lassen könnten.

Einen Verstoß dieser Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hat die Klägerin nicht schlüssig gerügt. Die Verletzung des Gleichheitssatzes erfordert eine sachlich nicht einleuchtende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. An der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mangelt es aber, wenn Kindergeldanträge für die Vergangenheit deshalb unterschiedlich beschieden werden, weil in dem einem Fall --wie auch hier-- die Festsetzung von Kindergeld zuvor bereits bestandskräftig abgelehnt worden war und in dem anderen Fall nicht. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides ist der rechtfertigende Grund für die unterschiedliche Entscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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