Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: VIII B 28/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten und auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnrn. 149 ff., m.w.N.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Dazu sind substantiierte Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2000 augenscheinlich nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, deren Beantwortung durch den BFH von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.

c) Die Sache ist trotz des Hinweises in der Beschwerdeschrift, die weitere Begründung bleibe einem besonderen --bislang nicht beim BFH eingegangenen-- Schriftsatz vorbehalten, entscheidungsreif:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. z.B. Herrmann, a.a.O., Rdnr. 122; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 51 und 55, m.w.N.). Nach Ablauf der --nicht verlängerbaren-- Beschwerdefrist ist nur noch eine Erläuterung und Vervollständigung der rechtzeitig (innerhalb der Monatsfrist) "mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit" geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.). Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, darf der BFH nicht berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 56 FGO) haben die Kläger und Beschwerdeführer trotz des Hinweises im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 8. März 2000 nicht geltend gemacht.



Ende der Entscheidung

Zurück