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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.1999
Aktenzeichen: VIII B 28/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 155 | |
FGO § 74 | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 56 | |
ZPO § 251 | |
ZPO § 227 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten keine ausreichenden Tatsachen zu bezeichnen, welche die von ihnen gerügten Verfahrensmängel schlüssig ergeben. In der Ablehnung der von den Klägern begehrten Anordnung des Ruhens des Verfahrens liegt kein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG). Entsprechendes gilt in bezug auf die Ablehnung der von den Klägern beantragten Aufhebung bzw. Verlegung des vom FG auf den 10. Dezember 1998 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung.
1. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, "wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist".
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens ebenso wie eine Aussetzung des Verfahrens in direkter oder entsprechender Anwendung des § 74 FGO dann zu unterbleiben, wenn das Rechtsschutzbegehren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unter keinen Umständen Erfolg haben kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 1990 III B 519/90, BFH/NV 1991, 469, und vom 18. Februar 1994 VI B 123/93, BFH/NV 1994, 548; vgl. ferner in bezug auf den Parallelfall der Verfahrensaussetzung gemäß § 74 FGO BFH-Beschluß vom 21. Juni 1991 VIII R 17/91, BFH/NV 1991, 832; BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177; BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1991 VII B 188/90, BFH/NV 1991, 759; vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; vom 18. Februar 1994 X B 35/93, BFH/NV 1995, 120; vgl. auch Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 74 FGO Rdnr. 71).
b) So liegt es im Streitfall: Der Berichterstatter des FG-Verfahrens hatte den Klägern mit Verfügung vom 1. Juli 1998 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO wirksam eine Ausschlußfrist bis zum 31. Juli 1998 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in bezug auf die angefochtenen Schätzungsbescheide gesetzt. Diese Ausschlußfrist war mit Verfügung des Berichterstatters des FG vom 29. Juli 1998 wegen Erkrankung des Klägers bis zum 31. August 1998 verlängert worden. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß eine nochmalige Fristverlängerung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens in Betracht komme. Mit Telefax vom 31. August 1998 beantragte der Kläger sodann erneut, die Ausschlußfrist "zunächst bis zum 15. September 1998" zu verlängern. Seinem erneuten Fristverlängerungsantrag fügte er zwei ärztliche --nicht: amtsärztliche-- Atteste bei, wonach er voraussichtlich bis 15. September 1998 nicht reise- und verhandlungsfähig sei. Der Aufforderung des Berichterstatters des FG vom 2. September 1998, bis zum 10. Oktober 1998 ein amtsärztliches Gutachten zur Begründung des Fristverlängerungsantrags vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Ebensowenig stellte der Kläger über die von ihm begehrte Frist bis zum 15. September 1998 hinaus einen weiteren Antrag auf Fristverlängerung. Der Aufforderung zur Bezeichnung des Klagebegehrens kamen die Kläger bis zum Abschluß des FG-Verfahrens nicht nach.
Unter den gegebenen Umständen war die vom Berichterstatter des FG gesetzte Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens jedenfalls am 15. September 1998 abgelaufen. Damit war die Klage (endgültig) unzulässig geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (analog § 56 FGO) haben die Kläger nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
2. Das FG hat einen Verfahrensfehler auch nicht dadurch begangen, daß es die von den Klägern am 8. Dezember 1998 beantragte Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 1998 ablehnte.
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das FG einen Termin "aus erheblichen Gründen aufheben".
a) Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind zum einen solche, die aus der Sicht des Gerichts eine weitere Vorbereitung der Entscheidung sachlich gebieten (vgl. z.B. Hellwig in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 91 FGO Rdnr. 23; Zöller/Stöber, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 227 Rdnr. 5).
Eine weitere Vorbereitung durch das Gericht erübrigt sich aber naturgemäß dann, wenn die Sache bereits entscheidungsreif ist. Dies traf im Streitfall zu, weil --wie unter 1. b dargelegt-- die Klage mangels Vorliegens einer Sachentscheidungsvoraussetzung mit Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist (endgültig) unzulässig geworden war.
b) Erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO sind zum anderen auch solche, die eine Terminänderung zur notwendigen Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten gebieten.
Solche Gründe, wie etwa die Erkrankung eines Beteiligten oder Prozeßbevollmächtigten sowie deren sonstige, entschuldbare Verhinderung an der Wahrnehmung des Termins, vermochten die Kläger indessen nicht vorzutragen. Sie haben ihren Antrag auf Terminaufhebung vielmehr ausschließlich damit begründet, daß Verhandlungen mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit dem Ziel einer tatsächlichen Verständigung über alle Streitpunkte schwebten.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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