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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: VIII B 281/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erfordert die Entscheidung des Streitfalles nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung, bei der Gesellschaft, die zwischen den Klägern bestanden habe, habe es sich um eine atypisch stille Gesellschaft und damit um eine Mitunternehmerschaft gehandelt, auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt. Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702; vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550). Danach kann ein stiller Gesellschafter Mitunternehmer auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven sein, wenn seine Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer der GmbH die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt, ist die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt (vgl. auch bereits BFH-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336).
2. Die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob für die Annahme einer Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den stillen Reserven die Geschäftsführertätigkeit allein ausreiche oder ob zusätzlich eine erhebliche Vermögenseinlage und eine hohe Gewinnbeteiligung vorliegen müssten, können im Streitfall offen bleiben. Denn die Einlage des stillen Gesellschafters, des Klägers zu 1, überstieg das Stammkapital der GmbH und seine Gewinnbeteiligung betrug mehr als 50 v.H. Es handelte sich dabei zweifelsfrei um eine erhebliche Vermögenseinlage und eine hohe Gewinnbeteiligung.
3. Auch der Umstand, dass sich bei einer GmbH & Still die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft, sondern aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergibt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Der Senat hat dazu bereits in seinem Urteil in BFHE 163, 336, 340 (unter 5.a der Gründe) ausgeführt, es komme deshalb nicht darauf an, ob sich die Möglichkeit zur Entfaltung einer ausgeprägten Mitunternehmerinitiative aus dem Vertrag der stillen Gesellschaft ergebe, weil insoweit eine Gesamtbildbetrachtung maßgebend sei.
4. Die Revision ist im Streitfall auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Juni 2001 4 K 2623/97 (BFH-Az.: VIII R 64/03) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Das FG hat die Zulassung der Revision damit begründet, die Annahme, es liege von vornherein eine Mitunternehmerschaft vor, wenn sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dieser mit einer hohen Gewinnbeteiligung und erheblichen Vermögenseinlage beteilige, hätte zur Folge, dass trotz vertraglicher Vereinbarung einer typisch stillen Gesellschaft in vergleichbaren Fällen regelmäßig von einer atypisch stillen Gesellschaft auszugehen wäre. Mit dieser Begründung ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Dass der Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH nicht als (einfacher) stiller, sondern nur als atypisch stiller Gesellschafter qualifiziert werden kann, wenn er sich trotz fehlender Beteiligung an den stillen Reserven mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einem erheblichen Gewinnanspruch an der GmbH beteiligt, ist eine zwangsläufige Folge des Rechtssatzes, dass bei der Prüfung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ein wegen fehlender Beteiligung an den stillen Reserven nur eingeschränktes Mitunternehmerrisiko durch die Möglichkeit zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden kann.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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