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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: VIII B 283/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, ZG
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 114 | |
ZG § 57 Abs. 2 |
Gründe
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts X in den Jahren ... in erheblichem Umfang unverzollte und unversteuerte Zigaretten übernommen und war deswegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 5 Fällen verurteilt worden. Aufgrund dieses Urteils nahm das Hauptzollamt (HZA) den Antragsteller für Eingangsabgaben in Anspruch. Mit seiner Klage und seinem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe macht der Antragsteller geltend, daß er nur verpflichtet sei, Abgaben in Höhe von ... DM zu zahlen. Die darüber hinausgehende Steuerfestsetzung sei unrechtmäßig. Die Feststellungen des Steuerbescheides wichen von denen des Strafurteils ab.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im einzelnen aus, daß der Antragsteller keine Gründe vorgetragen habe, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides wecken könnten. Solche Gründe seien auch anderweitig nicht ersichtlich. Zu Unrecht gehe der Antragsteller davon aus, daß sämtliche eingezogenen Zigaretten Gegenstand des streitgegenständlichen Steuerbescheides seien. Tatsächlich seien aber die bei ihm am ... festgestellten und die bei ihm von ... bis ... eingelagerten Zigaretten nicht Gegenstand dieses Steuerbescheides. Die angeblich abweichende Berechnung des Steuerschadens durch das Strafgericht sei unerheblich, weil weder das HZA noch das FG daran gebunden sei. Das HZA habe die Anzahl der eingezogenen Zigaretten in seinem Steuerbescheid richtig berechnet.
Mit seiner gegen den Beschluß des FG gerichteten Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Klage im Hinblick auf die Reduzierung der Steuerschuld für begründet. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Strafurteils.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung nicht die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Wie das FG zutreffend dargelegt hat, hat das HZA bei seiner Abgabenberechnung die durch das Strafurteil eingezogenen Zigaretten vollständig berücksichtigt. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß weitere Zigaretten eingezogen worden seien, ist dies für den streitigen Abgabenbescheid unerheblich, weil sie, wie das FG ausgeführt hat, von dem Abgabenbescheid nicht betroffen sind. Richtig ist auch, daß weder das HZA noch das FG an die Steuerberechnung des Strafgerichts gebunden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des FG Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde ausführt, bei der Tat vom ... habe er nur insgesamt ... Stück Zigaretten übernommen, es seien aber ... Stück sichergestellt worden, der Differenzbetrag von ... Stück sei einer anderen Tat zuzurechnen und bei der hierfür angesetzten Steuerschuld zum Abzug zu bringen, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dies auf die Höhe des gegen den Antragsteller festgesetzten Abgabenbetrages auswirken soll. Denn ausweislich des Steuerbescheides vom 30. Juni 1997 ist für die eingezogenen ... Stück Zigaretten kein Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer berechnet worden, weil die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld infolge der Einziehung der Zigaretten insoweit erloschen sind. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, welcher der mit dem Steuerbescheid erfaßten Tathandlungen die Zigaretten im einzelnen zuzurechnen sind, weil der Abgabenberechnung einheitliche Abgabensätze zugrunde gelegt wurden.
Ob der Antragsteller mit der Tathandlung eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt hat, was er mit seiner Beschwerde bestreitet, ist für die Abgabenentstehung und Abgabenschuldnerschaft des Antragstellers unerheblich (Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/5 i.V.m. § 57 Abs. 2 des Zollgesetzes und der Verweisungsvorschrift in dem jeweils maßgebenden Umsatzsteuer- und Tabaksteuergesetz).
Ende der Entscheidung
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