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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 287/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt.

Die Frage, ob eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) "unmittelbar" der Beteiligung an einer Personengesellschaft dient, wenn sie zum Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an dieser (hier: sämtlicher Anteile an einer Kommandit-GmbH) aufgenommen wurde und der Erwerb der unmittelbaren Beteiligung (hier: des Kommanditanteils der Kommandit-GmbH) entsprechend dem Ziel des Geschäfts kurz darauf nachfolgt, lässt sich ohne weiteres aus den von der Rechtsprechung für die Zurechnung von Darlehensverbindlichkeiten geltenden Grundsätzen beantworten. Der Zurechnungszusammenhang bestimmt sich nach dem tatsächlichen Verwendungszweck als dem für die Kreditaufnahme "auslösenden Moment"; weitere Umstände (z.B. weitere Investitionsentscheidungen), die für die Aufnahme des Kredits auch noch bestimmend waren, sind nicht zu berücksichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b der Gründe). Es ist darüber hinaus auch keine weitere wertende Betrachtung vorzunehmen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2. der Gründe). Von diesen Grundsätzen ist auch für Darlehensverbindlichkeiten auszugehen, die zum negativen Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 42/98, BFHE 190, 398, BStBl II 2000, 390, m.w.N.). Die Beschwerde hätte sich mit den für diese Rechtsprechung maßgeblichen Gründen eingehend befassen und insbesondere darlegen müssen, welche noch nicht geprüften Argumente eine andere Beurteilung erfordern (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N., und --zum Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung-- § 116 Rz. 38). Der Hinweis auf die gebotene "Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise" reicht hierfür nicht aus.

Dasselbe gilt für die Anregung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Rechtsprechung zur Umwidmung von Krediten für den Fall fortzuentwickeln, dass das kreditfinanzierte Wirtschaftsgut die Werte nicht mehr enthält, für deren Anschaffung die Kredite letztlich aufgenommen wurden, und diese durch eine neue Anlageentscheidung erworben worden sind. Auch diese Frage lässt sich eindeutig auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Danach besteht der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit dem kreditfinanzierten Objekt solange fort, bis entweder das Darlehensverhältnis beendet oder das Objekt ausgewechselt wird (vgl. dazu u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II.1.a, m.w.N., und vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, m.w.N.). Im Streitfall hat sich insoweit nichts verändert. Die GmbH-Anteile als die kreditfinanzierten Objekte befinden sich nach wie vor im Betriebsvermögen der Klägerin und für die erworbene Kommanditbeteiligung war nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Kreditaufnahme weder erforderlich noch vorgesehen. Die von der Klägerin begehrte "Übertragung" des für die GmbH-Anteile aufgenommenen Kredits auf die Kommanditbeteiligung würde nicht zu einer Fortbildung, sondern zu einer Änderung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze führen. Für eine solche Änderung bietet weder der vorgetragene Sachverhalt noch der Hinweis auf die Notwendigkeit einer "wirtschaftlichen Betrachtung" hinreichenden Anlass.

Der Senat sieht von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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