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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 288/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG § 74 Abs. 1 Satz 1
EStG § 74 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 27 f. und § 116 Rz. 31 f.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497, sowie vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

b) Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob ein ungekürzter Kindergeldanspruch auch dann besteht, wenn der Unterhaltsverpflichtete während des Zeitraums der begehrten Kindergeldleistung keine Unterhaltsleistungen erbringt, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort auf die Rechtsfrage ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes; zudem ist die Frage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt und es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist der Anspruch auf Kindergeld nicht davon abhängig, dass der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Genüge tut. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stellt lediglich darauf ab, dass das volljährige behinderte Kind behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die übrigen kindergeld-rechtlichen Regelungen machen den Anspruch auf Kindergeld ebenfalls nicht von der Erfüllung unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen abhängig. Vielmehr regelt § 74 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 EStG ausdrücklich, dass ein Kindergeldanspruch auch dann bestehen kann, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Selbst nach Auffassung der Verwaltung ist der Anspruch auf Kindergeld nicht von der Erfüllung der Unterhaltspflicht abhängig (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.6.3.2 bzw. 74.1.1, BStBl I 2002, 366, 369, 399 bzw. 452). Im Übrigen hat der BFH entgegen der Auffassung des Beklagten in den Grundsatzentscheidungen vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98 und VI R 40/98 (BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79 bzw. BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75) bzw. vom 20. Juni 2001 VI R 169/97 (BFH/NV 2001, 1443) für die Frage der Kindergeldberechtigung nicht auf die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung des Berechtigten, sondern lediglich darauf abgestellt, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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