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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.1999
Aktenzeichen: VIII B 29/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat entgegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vertretenen Auffassung keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 1993 mit dem Grundgesetz vereinbar war, bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. In seinem Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) hat der beschließende Senat entschieden, daß die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Streitjahr 1993 nicht gegen die Verfassung verstieß. Die gegen dieses Urteil vom Kläger sowie von Teilen der Literatur (vgl. z.B. Harenberg, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 493; Eckhoff, Deutsches Steuerrecht 1997, 1071; Tipke, Betriebs-Berater 1998, 241, und FR 1998, 117; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 30a AO 1977 Rdnr. 14; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 30a AO 1977 Rdnr. 11 c) und vom VII. Senat des BFH in einem summarischen Verfahren (BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, FR 1998, 112) erhobenen Einwände hat der beschließende Senat in seinem neueren Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98 (BFHE ..., ...) für nicht durchgreifend erachtet. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht somit nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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