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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: VIII B 290/03
Rechtsgebiete: FGO, BGB, EStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1041
BGB § 1047
EStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung des Finanzgerichts (FG) im Sinne greifbarer Gesetzeswidrigkeit zuzulassen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445; vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097, und vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; Rüsken, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 815, 817 ff., m.w.N.). Zwar bestehen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit Bedenken, als das FG trotz des notariellen Vertrags vom Mai 1993 sowie der Sicherungsabrede vom Januar 1995 in den Aufwendungen für die Tilgung der Grundschuld keinen Eigenaufwand des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gesehen hat. Das FG hat insoweit offenbar verkannt, dass § 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abdingbar ist. Darin liegt ein Rechtsfehler, aber noch keine Willkür im Sinne greifbarer Gesetzeswidrigkeit. Gleiches gilt, soweit das FG die Berücksichtigung der Zinsen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen fehlender Veranlassung der Zinszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis abgelehnt hat. Zinsen teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. Da das FG die Zahlungen auf die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensverbindlichkeit der GmbH als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst beurteilt hat, kann für die (anteiligen) Zinsen auf diese Verbindlichkeit nichts anderes gelten. Auch insoweit handelt es sich nur um einen einfachen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, nicht aber um Willkür.

2. Soweit sich die Kläger auf eine Divergenz gegenüber dem Urteil des BFH vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92 (BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385) berufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH nicht schlüssig dargelegt. Die vom BFH entwickelten Grundsätze zum Drittaufwand hat das FG seiner Entscheidung gerade zugrunde gelegt. Nur eine Abweichung im Grundsätzlichen begründet eine Divergenz, nicht schon die Abweichung lediglich im Ergebnis.

Auch die gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 17. Oktober 2001 II R 60/99 (BFHE 197, 260, BStBl II 2002, 165) ist nicht schlüssig dargelegt. Dem finanzgerichtlichen Urteil ist der von den Klägern formulierte abstrakte Rechtssatz --"die Verpflichtung, sämtliche privatrechtlichen Lasten, auch soweit sie über die gewöhnliche Unterhaltung der Sache i.S. des § 1041 BGB hinausgehen, sowie die Tilgung der den eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten entsprechend dem vereinbarten Tilgungsplan, zu tragen, ist nicht kraft Gesetzes mit dem Nießbrauchsrecht verbunden; gemäß § 1047 BGB ist der Nießbraucher gegenüber dem Grundstückseigentümer nur verpflichtet, die Hypotheken- oder Grundschuldzinsen zu tragen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen des Nießbrauchers können nicht vereinbart werden bzw. haben keine Wirkung gegenüber Dritten"-- nicht zu entnehmen. Auch die Kläger rügen ja gerade, das FG habe die angeblich abweichende Individualvereinbarung nicht hinreichend gewürdigt.

Letztlich beschränken sich die Kläger auf die Darlegung, dass das FG die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zum Drittaufwand im Zusammenhang mit nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.S. von § 17 EStG fehlerhaft angewandt habe. Damit ist aber eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht schlüssig dargetan (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).

3. Soweit die Kläger rügen, das FG habe seine Entscheidung unter Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO getroffen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist das dabei in Bezug genommene Schreiben der Sparkasse vom 7. März 1995 in den dem Senat vorliegenden Akten nicht erhalten. Die Kläger haben selbst eingeräumt, dass sie die Maßgeblichkeit des Schreibens vom 7. März 1995 nicht angesprochen haben. Ein solcher Vortrag hätte jedoch nahe gelegen, da dieses Schreiben nach der Rechtsauffassung der Kläger ihr Klagebegehren stützt.

4. Auch die Rüge eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht schlüssig. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen konkludenten Beweisantrag des Klägers beruft, den das FG übergangen habe, ist nicht schlüssig dargelegt, zu welcher ermittlungsbedürftigen Tatsache dieser Beweisantrag gestellt worden wäre. Beweismittel und Beweisthema bleiben unklar. Soweit die Kläger rügen, das FG habe die vorgetragene steuerliche Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen bei dem anderen wesentlichen Gesellschafter der GmbH unberücksichtigt gelassen, bleibt offen, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG insoweit hätte nachgehen müssen.

Ende der Entscheidung

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