Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: VIII B 293/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt, zwar ggf. einen Verfahrensmangel geltend gemacht (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 56 Rz. 65, und Gräber/Ruban, § 115 Rz. 78); sie haben aber nicht schlüssig dargelegt, dass ein solcher Mangel vorliegt. Das FG hat dazu ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte die Fristenkontrolle während seiner unfallbedingten Verhinderung nicht ordnungsgemäß auf die für die Verfahren der Kläger intern zuständige Sachbearbeiterin übertragen habe; er hätte die Sachbearbeiterin anweisen müssen, entweder die eingegangenen Fristsachen ins Fristenkontrollbuch einzutragen, wie er dies im normalen Geschäftsablauf selbst getan hätte, oder ihm die Sachen zur Eintragung zuzuleiten bzw. sie auf seinem Schreibtisch bis kurz vor Ablauf der Frist zur Bearbeitung bereit zu halten. Das FG musste bei dieser --zutreffenden-- rechtlichen Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Sachbearbeiterin nicht als Zeugin vernehmen; es war nur das Verhalten des Prozessbevollmächtigten und nur die Frage zu beurteilen, ob dieser nach der von ihm gegebenen Begründung die Fristenkontrolle ordnungsgemäß auf seine Mitarbeiterin übertragen hat.
Den nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO verspäteten und von der bisherigen Darstellung des Geschehensablaufs abweichenden Vortrag der Kläger, die Sachbearbeiterin habe die Bescheide eigenmächtig an sich genommen, musste das FG als nachgeschobenen neuen Grund nicht mehr berücksichtigen (vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40). Dasselbe gilt für den erst im Beschwerdeverfahren geschilderten Sachverhalt. Diesen Sachverhalt hätte der Prozessbevollmächtigte ebenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vortragen müssen. Es war nicht Aufgabe des FG, ohne diesen Vortrag weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen und der erkennende Senat kann den Vortrag wegen Fristablaufs nicht mehr berücksichtigen.
2. Auch der behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung des FG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger konnten sich zu den Gründen, weshalb sie die Frist versäumt haben, äußern und haben dies auch getan. Zum schlüssigen Vortrag einer Versagung des rechtlichen Gehörs gehört, dass die Kläger darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätten (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, § 119 Rz. 14). Die Ausführungen der Kläger hierzu sind jedoch unerheblich. Die nachgeschobenen und in der Entscheidung des FG nicht berücksichtigten weiteren Gründe hätten auf diese Entscheidung keinen Einfluss genommen; sie konnten wegen der Fristversäumung nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Der Antrag auf Zulassung der Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, dass das FG es abgelehnt hat, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge in das Protokoll aufzunehmen. Wie die Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung bzw. der Protokollergänzung (vgl. dazu den Beschluss VIII B 6/04 vom heutigen Tage) ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unzulässig (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1997 IX B 104/97, BFH/NV 1998, 478).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.