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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: VIII B 297/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Der Kläger hat auch nicht schlüssig einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

a) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das FG in seinem Urteil den Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt.

Wie eine Gesamtschau der Urteilsgründe zeigt, hat das FG hierbei nicht nur dem äußeren Erscheinungsbild der Wohnverhältnisse Bedeutung beigemessen. Es hat nämlich zusätzlich auch geprüft, ob zwischen dem Kläger und den Kindern, zu denen ein Pflegekindschaftsverhältnis bestanden haben soll, eine Haushaltsgemeinschaft in dem Sinne gegeben war, dass der Kläger die finanzielle Verantwortung für die Versorgung dieser Kinder übernommen und er diese Kinder auch erzogen hat. Dieser grundsätzliche Ansatz entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach es neben den örtlichen Gegebenheiten auch darauf ankommt, ob das Kind wie ein leibliches Kind finanziell und persönlich betreut wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571, und vom 20. Januar 1995 III R 14/94, BFHE 177, 359, BStBl II 1995, 582).

Ob das FG im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall einzelnen Gesichtspunkten wie dem der räumlichen Trennung der Wohnbereiche des Klägers und der Kinder oder demjenigen, dass der Kläger diesen Kindern die finanzielle Verantwortung für die Verwendung der ihnen zugewandten Geldmittel überlassen hat, zu großes Gewicht beigemessen hat, kann dahinstehen. Eine Unrichtigkeit des Urteils im Einzelfall rechtfertigt eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 55, m.w.N.).

b) Das FG hat das klägerische Vorbringen zur Betreuung der Kinder auch zur Kenntnis genommen und zudem auch keine von den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung abweichende Beweislastentscheidung getroffen.

Das FG hat in seinem Urteil den Vortrag des Klägers festgehalten und damit zur Kenntnis genommen, dass er den Kindern einen bestimmten Geldbetrag überlassen und er sich überdies um deren finanzielle und persönliche Angelegenheiten gekümmert hat. Es hat die Richtigkeit dieses Vortrags nicht in Frage gestellt und daher auch keine Beweislastentscheidung getroffen. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des FG, der Kläger habe die Kinder nicht versorgt, in dem Sinne zu verstehen, dass die Verantwortlichkeit dafür, auf welche Weise das Geld zur Lebensführung dieser Kinder verwendet wurde, diesen überlassen war. Da das FG diesem Gesichtspunkt in rechtlicher Hinsicht maßgebliches Gewicht beigemessen hat, kam es ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht mehr an.

c) Das Vorbringen, das FG habe den Vortrag unbeachtet gelassen, er, der Kläger, habe das Kindergeld an seinen volljährigen Pflegesohn weitergeleitet, genügt nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels. Zwar kann ein Urteil dann teilweise nicht mit Gründen versehen sein, wenn in ihm ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen wird. Ein solcher Verfahrensmangel liegt aber nur vor, wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel geeignet ist, der Klage zum Erfolg zu verhelfen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 25).

Einem Kindergeldrückforderungsanspruch kann aber erfolgreich die Weiterleitung des Kindergelds an einen Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn dieser Dritte der vorrangig Berechtigte ist (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 64.4 Abs. 4 Satz 2, BStBl I 2000, 636, 639, 692) und dieser Berechtigte auf dem amtlichen Vordruck zugleich bestätigt, dass er durch diese Weiterleitung seinen Kindergeldanspruch als erfüllt ansieht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606).

Im Streitfall hat der Kläger selbst nicht behauptet, dass sein volljähriger Pflegesohn Pflegevater seiner Geschwister und damit Kindergeldberechtigter ist. Auch wurde von diesem keine Erklärung auf dem erwähnten amtlichen Vordruck abgegeben.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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