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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: VIII B 30/01
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Frage, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Mitunternehmerschaft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft besteht, wenn der Gesellschaftsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich ohne weiteres aus den von der Rechtsprechung zur Mitunternehmerschaft entwickelten Grundsätzen. Mitunternehmer kann grundsätzlich nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rz. 257, 258, m.w.N.). Deshalb wird derjenige, der einer atypisch stillen Gesellschaft unter einer aufschiebenden Bedingung beitritt, erst mit Eintritt dieser Bedingung Mitunternehmer. Vor diesem Zeitpunkt kann er weder rechtswirksam Mitunternehmerinitiative entfalten noch trägt er ein hinreichendes Unternehmerrisiko.
Die Frage, ob die Erklärung eines Treuhänders über die Freigabe des als Einlage vereinbarten Geldbetrages, die dieser nur nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abgeben darf, als aufschiebende Bedingung für den Beitritt des Anlegers zu werten ist, wäre im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie betrifft die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und der Treuhandvereinbarung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1992 II ZR 89/91, Der Betrieb --DB-- 1992, 1283, unter I. 2. d der Gründe; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1986 VII R 193/82, BFHE 147, 200, BStBl II 1986, 872). Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, die den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gehört zu den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), von denen der Senat ausgehen muss, wenn --wie hier-- Verfahrensrügen nicht geltend gemacht sind (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 49).
Die Beurteilung der dieser Auslegung zugrunde liegenden Rechtsfrage, welche Bedeutung die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses in Bezug auf die vereinbarte Einlage haben kann, erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). BGH und BFH gehen insoweit von dem gleichen Ansatz aus. Die Treuhandvereinbarung kann sich lediglich auf die Einzahlungsverpflichtung, sie kann sich aber auch auf den Beitritt oder die Aufnahme als Gesellschafter beziehen. Im erstgenannten Fall hat der Treuhänder lediglich die Aufgabe, im Interesse der stillen Gesellschafter die Mittel solange zurückzuhalten, bis eine zweckentsprechende Verwendung der Einlage gesichert ist (wie etwa im Falle des BGH-Urteils vom 14. April 1986 II ZR 123/85, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1986, 1158). Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass die stillen Gesellschafter schon ihren Beitritt zur Gesellschaft nur unter dem Vorbehalt des Eintritts bestimmter, vom Treuhänder zu bestätigender Bedingungen erklären (vgl. dazu u.a. BGH-Urteile vom 19. November 1984 II ZR 47/84, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 1080, und in DB 1992, 1283, unter I. 2. d der Gründe). Ob dieser Fall vorliegt, ist nicht allein durch Auslegung der Treuhandvereinbarung, sondern durch Auslegung der Treuhandvereinbarung in Verbindung mit den Beitrittserklärungen und dem Gesellschaftsvertrag festzustellen. Davon ist das FG im Ergebnis zureffend ausgegangen.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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