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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: VIII B 30/98
Rechtsgebiete: FGO, HGB, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
HGB § 164
HGB § 166
EStG § 16
EStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Vorinstanz hat die Mitunternehmerstellung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bejaht und demgemäß die Klagen gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1993, in dem die Gewinne aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) der Kläger erfaßt wurden, abgewiesen.

a) Die Ansicht des Finanzgerichts (FG), daß der (weitgehende) Ausschluß des Widerspruchsrechts auch für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen (§ 164 des Handelsgesetzbuches --HGB--), für sich betrachtet nicht geeignet sei, die Mitunternehmerstellung der Kläger zu verneinen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist der Begriff des Mitunternehmers sowohl durch die Mitunternehmerinitiative als auch durch das Mitunternehmerrisiko gekennzeichnet. Beide Merkmale können im Einzelfall zwar mehr oder weniger ausgeprägt sein; sie müssen jedoch beide vorliegen. Ob letzteres zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person bestimmenden Umstände zu würdigen (sog. Typusbegriff). Hiervon ausgehend hat der BFH unter Rückgriff auf die bereits vor dem Beschluß des Großen Senats ergangene Rechtsprechung mit Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 114/91 (BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635) erneut bekräftigt, daß sowohl bei Kommanditgesellschaften als auch bei Unterbeteiligungsgesellschaften der Ausschluß des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB unter Fremden nicht unüblich sei und der Annahme der Mitunternehmerinitiative --z.B. in Form der Entfaltung von Kontrollrechten nach § 166 HGB-- nicht entgegenstehe (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405, 409; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54).

b) Ist mithin die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage bereits vom BFH entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann schlüssig dargelegt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen läßt, worin die ungeklärte Frage liegen soll (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.) oder welche beachtlichen rechtlichen Gesichtspunkte in der bisherigen Rechtsprechung keine Berücksichtigung gefunden haben.

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Erfordernissen nicht, sie erschöpft sich vielmehr --im Stile einer Revisionsbegründung-- in der Kritik an der Auffassung der Vorinstanz.

2. Auch der weitere Vortrag der Kläger --Veräußerungsgewinne i.S. von § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) in entsprechender Anwendung des § 17 EStG dann nicht der Besteuerung zu unterwerfen, wenn der Mitunternehmer nicht wesentlich am Kapital der Personengesellschaft beteiligt sei-- entspricht nicht den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Nach § 17 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige am Kapital der Gesellschaft wesentlich, d.h. zu mehr als einem Viertel, beteiligt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist diese gesetzliche Wertung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschlüsse vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BStBl II 1970, 160; vom 20. November 1984, 1 BvR 727/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 381; BFH-Beschluß vom 24. Februar 1995 VIII B 56/94, BFH/NV 1995, 973). Die Kläger verkennen, daß diese Beurteilung notwendigerweise auch das Verhältnis zu den nach § 16 EStG zu erfassenden Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen umschließt (vgl. hierzu auch BVerfG in BStBl II 1970, 160 unter Abschn. B II 4 der Gründe). Demgemäß hat der BFH mit Urteil vom 28. Juni 1978 I R 90/76 (BFHE 125, 444, BStBl II 1978, 590 --unter Bezugnahme auf den zuletzt genannten Beschluß des BVerfG--) ausgeführt, es verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen andere Normen des GG, daß die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften --anders als die Regelung des § 16 EStG-- eine wesentliche Beteiligung voraussetze.

Können somit sowohl nach Auffassung des BVerfG als auch des BFH aus der Regelung des § 17 EStG für die Frage der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen keine verfassungsrelevanten Folgerungen abgeleitet werden (vgl. allgemein zum Verhältnis beider Bestimmungen Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870), so wäre es --aus den unter Abschn. 1. b dargelegten Gründen dieses Beschlusses-- im Rahmen einer schlüssigen Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich gewesen, daß sich die Beschwerdeschrift mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzt (BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 V B 105/96, BFH/NV 1997, 770). Der Hinweis auf den Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655 --betr. Vermögensteuer--) vermag die Kläger von diesen Darlegungserfordernissen bereits deshalb nicht zu entbinden, weil auch ihren eigenen Ausführungen nicht entnommen werden kann, in welchem sachlichen Zusammenhang die genannte Entscheidung des BVerfG zu der im anhängigen Verfahren streitigen Rechtsfrage steht.

Im übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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