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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: VIII B 302/04
Rechtsgebiete: GewStG, KStG, EStG, FGO
Vorschriften:
GewStG § 2 Abs. 5 | |
GewStG § 5 Abs. 2 | |
GewStG § 7 | |
GewStG § 7 Satz 2 | |
GewStG § 10a | |
GewStG § 10a Satz 4 | |
KStG § 8 Abs. 4 | |
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rechtsfrage für klärungsbedürftig erachtet, welche Auswirkung § 10a Satz 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung i.V.m. § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Personengesellschaften hat, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. So hat der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) unter C.III.9.f entschieden, dass § 10a Satz 4 GewStG nur für Körperschaften gilt, nicht für Personenunternehmen. Wenn das Gesetz bestimme, dass auf die Fehlbeträge § 8 Abs. 4 KStG entsprechend anzuwenden sei, so werde damit nicht die entsprechende Anwendung auf Personengesellschaften angeordnet. Vielmehr werde zum Ausdruck gebracht, dass § 8 Abs. 4 KStG auf den nach den gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten negativen Gewerbeertrag (Fehlbetrag) der Körperschaft entsprechend anzuwenden sei.
Etwaige vom BFH noch nicht geprüfte, in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgebrachte Argumente (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.) sind jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin legt lediglich nach Art einer Revisionsbegründung die Anwendung der genannten Rechtsprechung auf den Streitfall als nicht sachgerecht dar. Den in der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Passagen aus Literaturbeiträgen sind keine in der Rechtsprechung des BFH noch nicht geprüften und gegen sie vorgebrachten Argumente zu entnehmen. Vielmehr spricht die Nichtzulassungsbeschwerde selbst von einer "Fortführung dieser Gedanken". Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde darauf beruft, dass die einschlägige Rechtsprechung des BFH, insbesondere das Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95 (BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179) sowie der Beschluss vom 21. Februar 1996 I B 135/94 (BFH/NV 1996, 576) für einen Zeitraum ergangen sei, für den die ab 1990 maßgebliche Rechtslage, d.h. der Verweis auf die Fehlbeträge in § 10a Satz 4 GewStG noch nicht gegolten habe, greift dies insoweit nicht, als der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 gerade auch die Regelung des § 10a Satz 4 GewStG behandelt hat.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde darauf verweist, dass ggf. Wertungswidersprüche bestehen, wenn einerseits ertragssteuerlich und gewerbesteuerlich von einem vollständigen Übergang sämtlicher Mitunternehmeranteile ausgegangen werde (BFH-Urteile vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864; vom 13. Oktober 1998 VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, sowie vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286), andererseits aber ein vollständiger Unternehmerwechsel bei der Übertragung nur der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH, ohne Ausscheiden dieser Gesellschaft aus der KG, verneint werde, richtet sich dies lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179. Entsprechende, die Klärungsbedürftigkeit ggf. begründende, neue Argumente in der Literatur werden nicht vorgebracht.
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf den systematischen Zusammenhang von § 2 Abs. 5 mit § 7 Satz 2 GewStG und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung ab 2002 beruft, betrifft dies nicht das Streitjahr 1998.
Hinsichtlich der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage, warum für die Vorschriften des Ertragsteuerrechts der Mitunternehmeranteil unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens ein einheitlicher sein soll, für die Anwendung des § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 GewStG einerseits und § 10a GewStG andererseits dagegen nicht, fehlt es an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob sich ein Steuerpflichtiger auf R 35 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 ("oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus ... so endet oder beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die persönliche Steuerpflicht ... der Personengesellschaft") berufen kann, obwohl der BFH (Urteil in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179; Beschluss in BFH/NV 1996, 576) nur dann eine Änderung eines Steuerschuldners annimmt, wenn ein vollständiger Gesellschafterwechsel bei der KG selbst (einschließlich der Komplementär-GmbH) und nicht lediglich ein vollständiger Mitunternehmerwechsel vorliegt.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt auch keinen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigenden Grund in schlüssiger Weise dar.
Die von der Klägerin als angeblich unklar dargestellte Rechtsprechung des BFH zur Frage, ob sich die gewerbesteuerliche Beurteilung eines Unternehmerwechsels an der fortbestehenden bzw. wegfallenden Identität der Mitunternehmer oder Gesellschafter orientiert, ist jedenfalls in der Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 insoweit konkretisiert, als von einem Unternehmerwechsel auszugehen ist, wenn alle Gesellschafter der das Unternehmen fortführenden Personengesellschaft ausscheiden. Dem entspricht das finanzgerichtliche Urteil.
Die gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 15. März 2000 VIII R 51/98 (BFHE 191, 385, BStBl II 2000, 316) besteht jedenfalls nicht. Zur Feststellung des FG, dass der Wechsel aller Gesellschafter einer Komplementär-GmbH deren Gesellschafter und Mitunternehmerstellung nicht berühre, trifft das BFH-Urteil in BFHE 191, 385, BStBl II 2000, 316 keine Aussage. Dabei geht es vielmehr um die Frage, inwieweit der durch die Entnahme entstandene Sonderbetriebsgewinn Teil des Gewerbeertrags der GmbH & Co. KG i.S. von § 7 GewStG ist. Die vorliegend streitige Frage, inwieweit die Rechtssubjektivität der GmbH die Maßgeblichkeit der Eigenschaft der Beteiligungen an der GmbH als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der GmbH & Co. KG überlagert und damit die Annahme eines Unternehmerwechsels angesichts der fortbestehenden Gesellschaftereigenschaft der GmbH ausschließt, ist nicht Gegenstand des Urteils vom 15. März 2000. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage, insbesondere die Klärungsbedürftigkeit, ist nicht schlüssig dargelegt.
Ende der Entscheidung
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