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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: VIII B 308/03
Rechtsgebiete: FGO, FördG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FördG § 2 | |
FördG § 6 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist, sofern ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt schlüssig dargelegt worden sein sollte, jedenfalls unbegründet.
1. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Kläger nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2003 X R 33/00 (BFH/NV 2003, 912) ab. Dieses Urteil betrifft die Bildung einer Rücklage nach § 6 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG) und konkretisiert das Tatbestandsmerkmal des Beginns der Investition für den Fall genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen. Nach diesem Urteil ist für den Beginn der Investition jedenfalls erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts "für sich bindend" nach außen manifestiert.
Von der Notwendigkeit, dass sich der Bindungswille nach außen manifestiert haben muss, ist auch die Vorinstanz im Streitfall ausgegangen (S. 6 des Urteils). Das Finanzgericht (FG) würdigt das Schreiben vom 25. November 1991, wonach die Maschinen "unverbindlich" bestellt worden sind und um Vormerkung der Bestellung gebeten wird, lediglich anders als die Kläger dahin, dass damit noch keine bindende Investitionsentscheidung nach außen dokumentiert worden sei. Diese Würdigung lässt keine Abweichung von der Rechtsauffassung des BFH und auch sonst keinen Fehler erkennen.
Mit ihrem pauschalen Vorbringen, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des FG Nürnberg vom 24. April 2001 II 44/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1158) und des FG des Landes Brandenburg vom 24. Mai 2000 2 K 2502/98 E (EFG 2000, 873) ab, haben die Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die genannten FG eine andere Rechtsauffassung vertreten haben sollen als sie das FG im Streitfall seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
2. Das FG hat auch nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, dass es dem Antrag der Kläger auf Zeugenvernehmung nicht entsprochen hat. Denn soweit sich die Kläger für ihre Annahme einer bindenden, nach außen manifestierten Investitionsentscheidung auf das Schreiben vom 25. November 1991 stützen, kam es nach zutreffender Auffassung des FG auf den festgestellten Inhalt dieses Schreibens und nicht auf die Vorstellung des von den Klägern benannten Zeugen an. Andere nach außen in Erscheinung getretene Tatsachen, aus denen sich u.U. eine bindende Investitionsentscheidung hätte ergeben können, haben die Kläger nicht vorgetragen, so dass insoweit auch eine Zeugenvernehmung nicht in Betracht kam.
3. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Revision auch nicht deshalb gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil im Streitfall eine Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG wegen der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter begehrt wird. Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich aus dem in § 6 Abs. 1 FördG Bezug genommenen § 2 FördG, dass eine Rücklage auch für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht kommt.
4. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 eine verbindliche Zusage zu einer Änderung der angefochtenen Bescheide erteilt, sobald bestimmte Unterlagen vorgelegt würden, und sie, die Kläger, hätten diese Unterlagen vorgelegt, haben die Kläger zum einen keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Denn damit rügen sie lediglich eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG in einem Einzelfall. Zum anderen hat sich das FA zu einer Änderung der angefochtenen Bescheide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei Vorlage einer verbindlichen Bestellung, bereit erklärt. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz lagen die vom FA angeführten Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage und damit für eine Änderung der angefochtenen Bescheide im Streitfall gerade nicht vor.
Ende der Entscheidung
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