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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: VIII B 31/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Allein mit der Behauptung, ein vergleichbarer Fall sei vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher noch nicht entschieden worden, wird eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht dargelegt, weil sich daraus nicht die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910, m.w.N.). Auch dem --pauschalen und nicht unter Beweis gestellten-- Vorbringen des Klägers, der Streitfall sei kein Einzelfall, sondern es sei eine Vielzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden, ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt. Denn die Frage, ob jemand einen inländischen Wohnsitz innehat, ist weitgehend eine Tatfrage, die das Finanzgericht (FG) unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2, m.w.N.) und die das Revisionsgericht in einem eventuellen Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfen kann (BFH-Urteil vom 19. März 2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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