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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: VIII B 31/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO wegen Übergehens des Beweisantrags vom 12. Juli 2004 (Vernehmung der Zeugen H und K) rügt, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts (FG) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2003 VIII B 298/02, juris; vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.). Das FG ging davon aus, dass mit dem Schreiben vom 9. August 1994 der Wille, das streitige Bankguthaben aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden, als ein auf eine Entnahme in der Zukunft gerichteter Wille erkennbar wurde; erst die Umbuchung auf das neu errichtete Konto der Eheleute H ordnete das FG als Entnahmehandlung ein. Insofern ist die in der Beschwerde als nicht hinreichend aufgeklärt gerügte Frage, für welchen Zeitpunkt die am 9. August 1994 avisierte Entnahmehandlung gedacht war, ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht entscheidungserheblich. Vielmehr ist es aus der Perspektive des FG unerheblich, dass die Eheleute H, wie in der Beschwerde geltend gemacht, schnellstmöglich die erforderliche Entnahmehandlung zur Vermeidung von Gewerbesteuern tätigen wollten. Denn die entsprechende Betätigung des Entnahmewillens erfolgte nach der materiell-rechtlichen Sichtweise des FG erst mit der Umbuchung.

2. Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), fehlt es an einem konkreten und substantiierten Eingehen darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Festlegung des Zeitpunkts einer Entnahmehandlung auf das letzte Tätigwerden des Unternehmers abzustellen ist oder auf die abschließende, möglicherweise zeitlich danach liegende Umsetzung durch Dritte, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Im Streitfall fehlt es an einem konkreten substantiierten Eingehen darauf, inwieweit die genannte abstrakte Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung bedeutsam ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 2003 I B 142/02, BFH/NV 2003, 1334). Im Übrigen erfordert die Entnahme nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zum Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) die Auflösung des sachlichen betrieblichen Zusammenhangs. Die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen muss unmissverständlich gelöst werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 48/00, BFH/NV 2003, 895, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Im Rahmen der vorliegend streitigen Umbuchung auf das neu errichtete Konto fungiert die Bank hinsichtlich der Entnahme als Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Ihr Verhalten ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

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